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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
162
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162 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.

gefaßt, die Reichsregierung wollte vielmehr ausdrücklich diese Entschei-dung bis zum Erlasse eines definitiven Münzgesetzes offen halten. Aberdie durchschlagende Logik der Tatsachen sprach deutlich genug; wollteman wirklich einen ansehnlichen Goldumlauf herstellen, dann mußteman jedem weiteren Anschwellen des 'Silberumlaufs entgegenwirken.

Nachdem die Berliner Münze mit der Herabsetzung des Ankaufs-preises für Silber bis auf 29 Taler 23 Sgr. keine Verminderung derSübereinlieferungen zu bewirken vermocht hatte, wurde seitens derpreußischen Regierung die gänzliche Einstellung des Silberankaufsverfügt. Vom 3. Juli 1871 an kaufte die Berliner Münze kein Silbermehr von Privaten an.

Bei der alle anderen deutschen Münzstätten weit überragendenBedeutung der Berliner Münzanstalt war dieser Schritt gleichbedeutendmit der Aufhebung der freien Silberprägung. Der endgültigen Ent-scheidung in der Frage, ob Doppelwährung oder Goldwährung, wardamit im Drange der Notwendigkeit vorgegriffen. In jenem Akte, derden Charakter einer Defensivmaßregel trug, kam bereits klar die Er-kenntnis zum Vorschein, die das Prinzip der Doppelwährung verurteilt,nämlich die Erkenntnis, daß die Schaffung und Erhaltung eines Gold-umlaufs und die unbeschränkte Prägung für Silber nicht miteinandervereinbar sind.

f§ 5. Die ßeformg-etzgrebung-.

Im Oktober 1871 wurde dem Bundesrate der Entwurf eines Gesetzes,betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vorgelegt. Wie schonder Titel besagt, war'mit dem Entwürfe noch nicht eine endgültigeRegelung des deutschen Geldwesens erstrebt, sondern zunächst nur dieSchaffung von Reichsgoldmünzen, die zwar als Grundlage für diekünftige einheitliche deutsche Münzverfassung dienen sollten, die aberin die bestehende Münzvert'assung nur provisorisch eingefügt werdenkonnten. In den Händen des Reichstags ist das Gesetz weit über seineursprüngliche Bedeutung hinausgewachsen; es wurden ihm Bestimmungeneingefügt, welche die wichtigsten der für ein definitives Münzgesetzvorbehaltenen Entscheidungen vorweg nahmen.

Trotz erheblicher Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheitenin einzelnen Punkten, namentlich in der Frage der staatsrechtlichenOrdnung des deutschen Münzwesens, konnte das Gesetz, betreffend dieAusprägung von Reichsgoldmünzen, schon am 4. Dezember 1871 ver-kündigt werden.

Das Gesetz machte die Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt wird,zur Rechnungseinheit des neuen Münzsystems. Die Mark wurde demdritten Teile des Talers gleichgesetzt, und ihr Wert in den Münzein-heiten der übrigen deutschen Landeswährungen wurde entsprechenddiesem Verhältnisse zum Taler bestimmt. Die Mark selbst wurde