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definiert als der zehnte Teil einer Reichsgoldmünze, von der 139 tyi Stückaus dem Pfunde feinen Goldes ausgebracht werden; neben dem Zehn-markstück wurde ein Z wanzigmarkstück im Feingehalte von Pfund
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Feingold geschaffen. Die Ausprägung anderer Münzen des neuenSystems wurde noch nicht angeordnet.
Die bloße Schaffung einer Reichsmünze machte auch bei einemals ein Provisorium gedachten Gesetze eine Anzahl weiterer Vorschriftennotwendig.
Bei dem Charakter des Reichs als Bundesstaat mußte zunächstdie Frage entstehen: wer soll die Reichsmünzen prägen, das Reich oderdie Einzelstaaten, und was für ein Gepräge sollen die Reichsmünzentragen? Eine mächtige Strömung ging dahin, daß für alle Zukunft inFragen des Münzwesens das Reich die einzige Instanz bilden dürfedaß mithin die gesamte das Münzwesen betreffende Verwaltungstätig-keit, Prägung, Einziehung usw. nur Sache des Reiches sein dürfe.Die einzelstaatlichen Regierungen dagegen und die Partikularisten imganzen Reiche wollten die Prägetätigkeit und alle damit zusammen-hängenden Rechte und Pflichten im Gegensatz zu der ausdrücklich demReiche übertragenen Münzgesetzgebung den Einzelstaaten vorbehalten.Schon im Bundesrate kam es in dieser Frage zu einem Kompromissezwischen beiden Forderungen, der allerdings mehr nach der partiku -laristischen Seite hinneigte; der Reichstag hat jedoch die wichtigstenBestimmungen ihres partikularistischen Charakters entkleidet und dieFrage der staatsrechtlichen Ordnung des Münzwesens der Sache. nach— wenn auch unter Konzessionen iu der Form — in unitarischemSinne entschieden. Nach den Vorschriften des Gesetzes vom 4. De-zember 1871, die später durch das Müuzgesetz von 1873 für sämtlicheReichsmüuzen eine Ergänzung erfuhren, übt das Reich die Münzprägungnicht selbst aus; die Ausprägung von Reichsmünzen geschieht vielmehrauf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, die sich dazu bereiterklärt haben. Aber die Ausprägung geschieht auf Kosten und aufAnordnung des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmungdes Bundesrates die auszumünzenden Beträge, die Verteilung dieserBeträge auf die einzelnen Münzsorten und Münzstätten, sowie die denletzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßigzu gewährende Vergütung; ebenso versieht er die Münzstätten mitdem Prägemetall, das für die ihnen zugewiesenen Ausmünzungen er-forderlich ist. Auch das Verfahren bei der Ausprägung wird YomBundesrate festgestellt und unterliegt der Beaufsichtigung vonseitendes Reichs. Das den Einzelstaaten vorbehaltene Prägerecht entbehrtmithin jeder selbständigen Bedeutung; es erstreckt sich lediglich aufdie Ausführung von Anordnungen, die vom Reiche ausgehen.
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