164 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallyerhältnisse.
Eine formelle Konzession wurde den Einzelstaaten auch bei derFestsetzung des Gepräges der Keichsmünzen gemacht. Es wurde be-stimmt, daß die Reichsgoldmünzen auf der einen Seite den Reichsadlerund die Inschrift ,.Deutsches Reich ", auf der anderen Seite das Bildnisdes Landesherrn bzw. das Hoheitszeichen der Freien Städte mit einerentsprechenden Umschrift tragen sollten. Im Reichstage wurde derVersuch gemacht, den Landesherren das Recht, die Reichsmünzen mitihrem Bildnisse versehen zu lassen, zu nehmen und nur das Bildnis desKaisers zuzulassen; aber kein geringerer als Fürst Bismarck selbstwarnte dringend davor, in dieser Frage „einen politisch in hohemGrade verstimmenden Druck auf die Bundesgenossen auszuüben". 1 )
Die Sorge für die Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit desMünzumlaufs, die Einziehung abgenutzter Reichsmünzen, sowie die zurDurchführung der Münzreform notwendige Einziehung der Landes -münzen sollte nach dem im Bundesrate festgestellten Entwürfe Sacheder Einzelstaaten sein. Der Reichstag hob jedoch diese Bestimmungenauf und übertrug auch diese Angelegenheiten in richtiger Erkenntnisder Gemeinschaftlichkeit des zu schaffenden Geldwesens der Zentral-gewalt.
Der Feingehalt der durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 ein-geführten Reichsgoldmünzen wurde in der "Weise bestimmt, daß einWertverhältnis von 1 : 15,5 zwischen Silber und Gold angenommenwurde. Da der Taler nach seinem gesetzlichen Feingehalte 1 /3o PfundSilber enthält, mithin die Mark, als 1 /s Taler, '/äo Pfund Silber, er-
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gibt sich für das Zehnmarkstück ein Feingehalt von 10 x - =
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Pfund Gold. Das Wertverhältnis von 1:15,5 wurde gewählt,
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weil es ungefähr dem durchschnittlichen Wertverhältnisse seit dem Be-ginn des 18. Jahrhunderts entsprach, weil es ferner zur Zeit der Be-ratung des Gesetzes mit dem auf dem Londoner Markte tatsächlich be-stehenden übereinstimmte, und schließlich, weil es die Grundlage desMünzsystems der Länder der Lateinischen Münzunion war.
Der ursprüngliche Entwurf wollte die Reichsgoldmünzen vorläufignur in der Weise in die bestehenden Geldsysteme einfügen, daß erihnen keinen gesetzlichen Kurs zu einem bestimmten Nennwerte, sondernnur einen Kassenkurs gab, der erforderlichenfalls noch sollte geändertwerden können. Schon im Bundesrate wurde jedoch der Kassenkurs durchden vollen gesetzlichen Kurs ersetzt.
1) Nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 werden die Silbermünzen zu 5 und2 Mark mit demselben Gepräge wie die Reichsgoldmünzen ausgestattet; die kleinerenSilbermünzen, sowie die Nickel- und Kupfermünzen tragen außer dem Reichsadlernur die Wertbezeichnung.