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In einem anderen Punkte hat erst der Reichstag durchgegriffen. ImReichskanzleramte und im Bundesrate stimmte man zwar darin überein,daß nur die Goldwährung als das Endziel der deutschen Münzreformin Betracht kommen könne; gleichwohl betrat man nur zögernd denWeg, der zu diesem Ziele führte. Da man sich, obwohl innerlich ent-schlossen, doch noch die Wahl zwischen Doppelwährung und Gold-währung offen halten wollte, wurde in dem Gesetzentwurfe keinerleiBestimmung über die Einstellung der Silberprägung getroffen; manbegnügte sich vielmehr im Bunderate mit einer protokollarischen Über-einkunft, in welcher sich die Einzelregierungen gegenseitig zusagten,von der Ausmünzung von Silberkurantgeld bis auf weiteres Abstandnehmen zu wollen. Der Reichstag zog jedoch die Konsequenzen ausder Wahrnehmung, daß an die Schaffung und Erhaltung eines Gold-umlaufs bei gleichzeitiger Vermehrung des deutschen Silbergeldes nichtzu denken sei; er fügte in das Gesetz einen Paragraphen ein, derdie weitere Ausprägung groben Silbergeldes, abgesehen von Denk-münzen, untersagte. Mit diesem Schritte war die Entscheidung überdie künftige Währungsverfassung Deutschlands , die der Entwurf desGesetzes einem endgültigen Münzgesetze vorbehalten wollte, zugunstender Goldwährung gefällt.
Auch in einem anderen auf dem Gebiete der Währungsverfassungliegenden Punkte ging der Reichstag über den vom Bundesrate be-schlossenen Entwurf hinaus. Der letztere hatte nur hinsichtlich derLandesgoldmünzen eine Bestimmung über die Einziehung getroffen,über die Einziehung von Landessilbermünzen enthielt er nichts. DerReichstag ergänzte diese Bestimmung dadurch, daß er dem Reichs-kanzler die Ermächtigung erteilte, die Einziehung der bisherigen grobenSilbermünzen der deutschen Bundesstaaten anzuordnen. Damit warbereits die Absicht einer Einschränkung der deutschen Silberzirkulationauf das bei einer Goldwährung zulässige Maß ausgesprochen.
Durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 waren also, trotz derBeibehaltung seines bescheidenen Titels, die Grundlagen für die neuedeutsche Münzverfassung geschaffen.
Die Reformgesetzgebung wurde in allen wesentlichen Punkten ab-geschlossen durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873.
Das Gesetz proklamierte in seinem ersten Artikel die reineGoldwährung formell als das Endziel der Münzreform und ordnetedie Verfassung dieser „Reichsgoldwährung" in allen ihren Einzelheiten.
Außer den Zwanzig- und Zehnmarkstücken, deren Prägung bereitsin dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 verfügt worden war, schuf dasGesetz von 1873 eine dritte Reichsgoldmünze, das Fünfniarkstück (Art. 2).Diese Münze hat sich freilich nicht bewährt. Es wurde an solchen