166 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.
Stücken nur ein geringer Betrag (ca. 28 Millionen Mark) ausgeprägt,und durch die Münznovelle vom 1. Juni 1900 ist ihre Einziehung undAußerkurssetzung angeordnet worden.
Die Ausprägung der Goldmünzen für private Eechnung wurde imPrinzip freigegeben durch folgende Bestimmung in Art 12 des Münz-gesetzes :
„Privatpersonen haben das Recht, auf. denjenigen Münzstätten,welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben,Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweitdiese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.
„Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vomReichskauzlei' mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt, darf aberdas Maximum von 7 Mark auf das Pfund Feingold nicht übersteigen"
Gemäß diesem Artikel erfolgte am 8. Juni 1875 eine Bekannt-machung des Reichskanzlers, in der die Prägegebühr auf 3 Mark proPfund Feingold normiert wurde.
Eine wichtige Ergänzung hat das freie Prägerecht für Gold er-fahren durch § 14 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Dort wurdeder Reichsbank die Verpflichtung auferlegt, Barrengold zum festenSatze von 13Ö2 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzu-tauschen. Der Satz 1392 Mark pro Pfund fein entspricht dem Aus-münzungswerte des Pfundes Feingold von 1395 Mark abzüglich derPrägekosten von 3 Mark. Da bei der Reichsbank der Umtausch vonGold gegen Noten Zug um Zug erfolgt, während bei den Münzstättendie effektive Ausprägung abgewartet werden muß, ist die Einlieferungvon Gold bei den Münzstätten mit einem Zinsverluste verbunden.Infolgedessen ist der Reichsbank die gesamte Vermittlung der Privat-prägungen zugefallen.
Neben den frei ausprägbaren und volles gesetzliches Zahlungsmitteldarstellenden Goldmünzen, die als der Grundstock und die Hauptmassedes neuen deutschen Geldumlaufs gedacht waren, schuf das Münzgesetzein System von Scheidemünzen aus Silber, Nickel und Kupfer.
Für die Silbermünzen würde, da sie nur als Scheidemünzen vor-gesehen waren, mit Absicht ein geringerer Feingehalt angesetzt, als demGehalte der bisherigen Silberkurantmünzen und der dem Währungs-wechsel zugrunde gelegten Relation von Silber und Gold entsprach.Ihr Feingehalt wurde auf Vioo Pfund pro 1 Mark bestimmt (Art. 3 § 1),während der bisherige Dritteltaler V90 Pfund Feinsilber enthalten hatte.Der Münzfuß der Gold- und Silbermünzen ergab so ein Wertverhältnis von13,95: 1, während der Übergang zur Goldwährung auf Grund einerRelation von 15,5 : 1 stattfand. Die Unterwertigkeit der Silberscheide-mttnzen gegenüber den bisherigen Kurantsilbermünzen und der Relationdes Währungswechsels stellt sich mithin auf 10 Prozent.