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Die Zahlungskraft der Reichssilbermünzen wurde auf Beträge biszu 20 Mark, die der Nickel- und Kupfermünzen auf Beträge bis zu1 Mark beschränkt; von Reichs- und Landeskassen dagegen sind dieReichssilbermünzen, nicht aber auch die Nickel- und Kupfermünzen,bis zu jedem Betrage in Zahlung zu nehmen (Art. 9).
Ferner zog das Münzgesetz eine Grenze für die Ausmünzung vonScheidemünzen, indem es vorschrieb, daß der Gesamtbetrag der Reichs-silbermünzen bis auf weiteres 10 Mark, der Gesamtbetrag der Nickel-und Kupfermünzen 2 V? Mark pro Kopf der Reichsbevölkerung nichtübersteigen sollte (Art. 4). In der Münznovelle vom 1. Juni 1900 istdie Grenze für die Reichssilbermünzen, entsprechend dem inzwischengewachsenen Bedarfe an Silbergeld, auf 15 Mark in der Münznovellevom 16. Mai 1908 auf 20 Mark pro Ko'pf der Reichsbevölkerung er-weitert worden.
Schließlich suchte man dem Nennwerte der unterwertigen Scheide-münzen dadurch eine besondere Stütze zu geben, daß dem Reiche dieVerpflichtung auferlegt wurde, an bestimmten, vom Bundesrate zu be-zeichnenden Kassen gegen Reichssilbermünzen in Beträgen von min-destens 200 Mark und gegen Nickel- und Kupfermünzen in Beträgenvon mindestens 50 Mark auf Verlangen Reichsgoldmünzen zu verab-folgen (Art. 9, Abs. 2). Eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom19. Dezember 1875 hat die Reichsbankhauptkasse in Berlin und dieKassen der Reichsbankhauptstellen in Frankfurt a. M., Königsberg i. P.und München mit dieser Funktion beauftragt. —
Mit diesen Vorschriften war das künftige Münzwesen in strengerÜbereinstimmung mit den Prinzipien der reinen Goldwährung geordnet.Aber diese neue Ordnung konnte nicht mit einem Schlage an die Stelleder vorhandenen Münzverfassung gesetzt werden. Die erforderlichenPrägungen von Reichsmünzen beanspruchten eine Reihe von Jahrenund nur in dem Maße, wie diese Prägungen fortschritten und wie dieneuen Münzen in den Verkehr gelangten, konnten die umlaufendenLandesmünzen eingezogen und außer Kurs gesetzt werden. Es warAufgabe des Münzgesetzes, neben der Ordnung des künftigen Münz-wesens Bestimmungen zu treffen, die den Übergang von den be-stehenden Landeswährungen zur Reichswährung regelten. Vor allemwurden die Modalitäten der Einziehung und Außerkurssetzung derLandesmünzen festgesetzt; dem Bundesrate wurde die Befugnis zurAußerkurssetzung der Landesmünzen und zur Feststellung der fürdieselbe erforderlichen Vorschriften erteilt; es wurde die Veröffentlichungder Außerkurssetzung in den für die Veröffentlichung von Landesver-ordnungen bestimmten Blättern und im Reichsanzeiger vorgeschrieben;ferner wurde bestimmt, daß eine Außerkurssetzung erst eintreten dürfe»wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und