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der Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank. Es warbekannt geworden, daß ein Bankgesetzentwurf, der die Schaffung einerReichsbank enthielt, bereits im Jahre 1872 ausgearbeitet worden warund sogar bereits die Unterschrift des Reichskanzlers trug, als er imletzten Augenblicke an dem Widerstande des preußischen Finanz-ministers Camphausen scheiterte.
Um einen Druck auf die Regierungen zur möglichst schleunigenErledigung der Papiergeld- und Bankfrage auszuüben, fügte der Reichs-tag dem Münzgesetze einen Artikel bei, der gewisse einschneidendeBestimmungen über Staatspapiergeld und Banknoten traf. In derFassung, in welcher dieser Artikel 18 in der zweiten Lesung ange-nommen wurde, schrieb er vor, daß bis spätestens zum 1 Januar 1875alle nicht auf Reichswährung lautenden Zettel — einerlei ob Notenoder Staatspapiergeld — eingezogen werden sollten; von diesem Terminean sollten nur noch solche papiernen Umlaufsmittel geduldet werden,die auf Reichswährung in Beträgen von mindestens 100 Mark lauteten.
Da die Existenzfähigkeit namentlich des kleinstaatlichen Papier-geldes wesentlich darauf beruhte, daß es in kleinen Abschnitten, dieerfahrungsgemäß seltener als große Abschnitte zur Einlösung präsen-tiert werden ausgegeben war, da außerdem der vorgeschriebene Terminsehr knapp anberaumt war, sah sich der Bundesrat in der Tat ver-anlaßt, sich sofort mit der Materie zu befassen. Die Meinungsver-schiedenheiten waren aber auch jetzt innerhalb des Bundesrats nochso groß, daß es nicht gelang, bis zur dritten Lesung des Münzgesetzeszu einer Einigung zu kommen. Da der Reichstag sich nicht mit un-verbindlichen Erklärungen zufrieden geben wollte, unterbrach er diedritte Lesung des Münzgesetzes, bis die Regierung imstande wäre,bestimmte Vorschläge hinsichtlich des Staatspapiergeldes zu machen.
Im Bundesrate einigte man sich nun im Prinzip darüber, das Staats-papiergeld durch ein Reichspapiergeld, die Reichskassenscheine, zu er-setzen, die behufs Erleichterung der Einziehung des Staatspapiergeldesan die Einzelstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung verteilt werdensollten. Ein Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande, da Bayern auf der gleichzeitigen Regelung der Papiergeld- und Bankfrage bestand,und da Bismakck aus politischen Gründen eine Majorisierung Bayerns vermeiden wollte. Aber auf der Grundlage des Gedankens der Schaffungeines Reichspapiergeldes kam es schließlich unmittelbar vor Schluß derReichstagssession doch noch zu einer Einigung zwischen den Verbün-deten Regierungen und dem Reichstage über die Formulierung des vielumstrittenen Artikel 18 des Münzgesetzes. Hinsichtlich der Banknotenblieb es bei der ursprünglichen Bestimmung, nur daß der Termin fürdie Einziehung der nicht auf Reichswährung lautenden Noten undfür die Beseitigung der auf weniger als 100 Mark lautenden Noten-