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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
170
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170 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall Verhältnisse.

abschnitte auf den . 1. Januar 1876 verschoben wurde; hinsichtlich desStaatspapiergeldes dagegen wurde bestimmt:

Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld istspätestens bis zum I.Januar 1876 einzuziehen und spätestens 6 Monatevor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabeeines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeldstattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlaufdes Reichspapiergeldes sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zumZwecke der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichte-rungen die näheren Bestimmungen treffen."

Das im Schlußartikel des Münzgesetzes in Aussicht gestellteReichsgesetz wurde unter dem 30. April 1874 als Gesetz, betreffend dieAusgabe von Reichskassenscheinen, verkündigt. Es entsprach in allenwesentlichen Punkten der bereits im Juni 1873 im Bundesrat erzieltenprinzipiellen Einigung. Als Normalbetrag der Ausgabe von Reichs-kassenscheinen wurde die Summe von 120 Millionen Mark, 3 Markpro Kopf der damaligen Bevölkerung, festgesetzt; die 120 MillionenMark waren zur Verteilung an die Einzelstaaten behufs Erleichterungder Einziehung des Staatspapiergeldes bestimmt; aber die Verteilunghatte nach Maßgabe der Bevölkerung an sämtliche Bundesstaaten zuerfolgen, einerlei ob sie Staatspapiergeld ausgegeben hätten oder nicht.Andrerseits war damals nach amtlichen Feststellungen ein Gesamt-betrag von 184 Millionen Mark Staatspapiergeld im Umlauf; nament-lich eine Anzahl von Kleinstaaten hatte ei'heblich mehr als 3 Markpro Kopf ihrer Bevölkerung an Papiergeld ausgegeben, und der aufsie entfallende Anteil von Reichskassenscheinen wurde nicht als eineausreichende Erleichterung erachtet. Infolgedessen wurde bestimmt,daß denjenigen Staaten, deren Papiergeldausgabe ihren Anteil an denReichskassenscheinen überschreite, zwei Drittel des überschießendenBetrags als Vorschuß aus der Reichskasse zu überweisen sei. und zwar,soweit die Bestände der Reichskasse die Gewährung dieser Vor-schüsse in barem Gelde nicht gestatteten, gleichfalls in Reichskassen-scheinen; der Reichskanzler wurde ermächtigt, Reichskassenscheineüber den Betrag von 120 Millionen Mark hinaus bis zur Höhe der zugewährenden Vorschüsse anfertigen zu lassen und in Umlauf zu setzen.Die Vorschüsse sollten innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 1876 angerechnet, in gleichen Jahresraten zurückgezahlt werden.

Da Vorschüsse in Metallgeld nicht gewährt worden sind, hat sichdie anfängliche Ausgabe von Reichskassenscheinen auf 174 MillionenMark gestellt, und dieser Betrag ist plangemäß bis zum Jahre 1892 auf120 Millionen Mark, den gesetzlich vorgesehenen Normalbetrag, redu-ziert worden. Es ist mithin zunächst nur eine ganz geringe Ein-schränkung des Papierumlaufs durch die Ersetzung des Landespapier-