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Das Geld / Von Karl Helfferich
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5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5.

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geldes durch Reichskassenscheine bewirkt worden, und erst im Laufevon 15 Jahren ist der Betrag des umlaufenden Papiergeldes aufetwa zwei Drittel des bei Beginn der Münzreform ausgegebenenBetrags eingeschränkt worden. Der unmittelbare Vorteil der Reform,soweit sie das staatliche Papiergeld betraf, lag mithin weniger inder nanezu allgemein für erstrebenswert gehaltenen Verringerungdes Papierumlaufs, als in der Einheitlichkeit und Ordnung des neuenPapiergeldes.

Reichskassenscheine und Banknoten sollten sich nach der Absichtder Reformgesetzgebung keine Konkurrenz machen. Während für dieNotenbanken auch späterhin bis zum Jahre 1906 das in Artikel 18des Münzgesetzes ausgesprochene Verbot der Ausgabe von Abschnittenzu weniger als 100 Mark aufrecht erhalten wurde, wurden für dieReichskassenscheine Abschnitte zu 50, 20 und 5 Mark gewählt. Nach-dem jedoch die Reichsbank zur Ausgabe kleiner Noten autorisiertworden war, wurde durch ein Gesetz vom 5. Juni 1906 bestimmt,daß die Reichskassenscheine nur noch auf 5 Mark und 10 Mark lautensollten. Solche Abschnitte gehören durchaus in eine Sphäre des Zah-lungsverkehrs, die im allgemeinen von den metallischen Zirkulations-mitteln ausgefüllt wird; allerdings gibt es auch innerhalb dieser Sphäregewisse Zwecke, zu denen ein papierner Zettel brauchbarer ist, als einmetallisches Geldstück (Versendung in Briefen usw.).

Über die rechtlichen Qualitäten der Reichskassenscheine ist folgen-des zu bemerken.

Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt,sie sind nicht allgemeines gesetzliches Zahlungsmittel. Dagegen schreibtdas Gesetz vor, daß sie bei allen Kassen des Reichs und sämtlicherBundesstaaten zu ihrem Nennwerte in Zahlung genommen werdenmüssen; sie haben mithin einen sogenanntenKassenkurs". Ferner istdie Reichshauptkasse verpflichtet, die Reichskassenscheine auf Rechnungdes Reichs jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld einzulösen. EinFonds zur Einlösung der Reichskassenscheine wurde jedoch nicht ge-schaffen ; vielmehr wird de facto die Einlösungsverpflichtung des Reichsdurch die Reichsbank wahrgenommen. Das Bankgesetz vom 14. März1875 hat der Reichsbank die F'ührung der Kassengeschäfte des Reichsübertragen; gemäß dieser Bestimmung übertrug eine Bekanntmachungdes Reichskanzlers vom 29. Dezember 1875 die Wahrnehmung derZentralkassengeschäfte des Reichs auf die Reichsbankhauptkasse, welchedieselben unter der BenennungReichshauptkasse" zu führen hat.Die Reichshauptkasse ist mithin nichts anderes als eine Abteilung derReichsbankhauptkasse.

Die Zweckmäßigkeit der Einlösungsverpflichtung und die Vorent-haltung de& gesetzlichen Kurses wurde namentlich von Bambergek