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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
172
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172 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.

lebhaft angefochten. In kritischen Lagen werde sich die Einlösbarkeitnicht aufrecht erhalten lassen, und der gesetzliche Kurs werde ver-liehen werden müssen, sobald infolge entstehenden Mißtrauens dieScheine nicht mehr freiwillig genommen würden. Die in Rede stehendenBestimmungen hätten deshalb nur eine scheinbare Sicherheit, sie seiennurein gemaltes Fenster" Aber diese zutreffenden Argumente ver-mochten bei der allgemeinen Stimmung, die sich an Kautelen gegen-über den papiernen Umlaufsmitteln nicht genug tun konnte, nichtdurchzudringen.

Den Abschluß des großen Gesetzgebungswerkes der deutschenGeldreform bildete das Bankgesetz vom 14. März 1875. Es regelte dieBanknotenausgabe, den Banknotenumlauf, den Geschäftskreis der Noten-banken usw. Es ordnete ferner die Umwandlung der PreußischenBank in eine Reichsbank an, der die Aufgabe der Regelung und Über-wachung des deutschen Geldumlaufs zugewiesen wurde.

Eine eingehende Darstellung und Erörterung dieses Teiles derdeutschen Geldreform muß dem zweiten Bande des vorliegenden Werkes,in dem das Kredit- und Bankwesen behandelt wird, vorbehaltenbleiben. Es seien hier nur die wesentlichsten Punkte hervorgehoben,die sich unmittelbar auf den Banknotenumlauf' beziehen.

Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichs-gesetz erworben oder über den bei Erlaß des Bankgesetzes zulässigenBetrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.

Banknoten dürfen nach dem Gesetze vom 14. März 1875 nur aufBeträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark oder von einem vielfachenvon 1000 Mark ausgefertigt werden. Erst ein Gesetz vom 20. Februar1906 hat die Reichsbank nicht auch die Privatnotenbankenautorisiert, auf 50 Mark und 20 Mark lautende Noten auszugeben.

Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen,die gesetzlich in Geld zu leisten sind, fand nach den Bestimmungendes Bankgesetzes nicht statt und konnte auch für Staatskassen durchLandesgesetz nicht begründet werden; dagegen waren die Kassen desReichs und der Einzelstaaten im Wege von Verwaltungsverordnungenzur Annahme der Reichsbanknoten angewiesen worden. Die Banknovellevom 1. Juni 1909 hat den Reichsbanknoten gesetzliche Zahlungskraftauch im Privatverkehr beigelegt, Die Noten der übrigen Notenbanken,der sog. Privatnotenbanken, werden von den Reichs- und Staatskassennicht im ganzen Reiche, sondern nur innerhalb eines beschränktenUmlaufsgebietes angenommen.

Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zumvollen Nennwerte einzulösen und nicht nur an ihrem Hauptsitze, son-dern auch an ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwerte