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in Zahlung zu nehmen. Die Einlösung hat, wie die Banknovelle vom1. Juni 1909 ausdrücklich vorschreibt, in „deutschen Goldmünzen" zuerfolgen.
Die Notenausgabe der einzelnen Banken ist teilweise durch Gesetzoder Statut auf einen bestimmten Maximalbetrag beschränkt, teilweiseist eine direkte Grenze nicht gezogen; so hat die Reichsbank das Recht,„nach Bedürfnis ihres Verkehrs" Noten auszugeben, dagegen ist z. B. dasNotenrecht der Bayerischen Notenbank auf einen Betrag von 70 Mil-lionen Mark begrenzt. Indirekt ist die Notenausgabe beschränkt durchdie Vorschrift der sogenannten Dritteldeckung und durch das Systemder Notensteuer. Die erstere Vorschrift verlangt, daß die Banken fin-den Betrag der von ihnen in Umlauf gesetzten Noten jederzeit min-destens ein Dritteil in kursfähigem deutschen Gelde und in Reichskassen-scheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, dasPfund fein zu 1392 Mark gerechnet, bereit halten. Das System derNotensteuer besteht darin, daß einer jeden Notenbank ein bestimmterBetrag für die ihren Barvorrat übersteigende Notenausgabe zugewiesenist, bei dessen Überschreitung von der Mehrausgabe 5 Prozent jährlichan die Reichskasse zu zahlen sind. Dadurch sollen die Banken dahingeführt werden, daß sie mit ihrer durch Barvorrat nicht gedecktenNotenausgabe innerhalb der Grenzen des ihnen zugewiesenen Kon-tingents bleiben. Die Summe der steuerfreien Kontingente ist durchdas Bankgesetz auf 385 Millionen Mark bemessen worden; davon hatdie Reicbsbank allein 250 Millionen Mark erhalten, mit der Maßgabe,daß ihr die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Bankenzuwachsen. Im Jahre 1900 waren von den 32 Privatnotenbanken,die zur Zeit des Erlasses des Bankgesetzes bestanden, nur noch 7 vor-handen, und das steuerfreie Notenkontingent der Reichsbank war auf293,4 Millionen Mark angewachsen. Die Banknovelle vom 7. Juni 1899hat das steuerfreie Kontingent der Reichsbank auf 450 Millionen Markerhöht. Diesem sind in der Folgezeit weitere 22 829 000 Mark durchden Verzicht der Frankfurter Bank , der Bank für Süddeutschland(Darmstadt) und der Braunschweigischen Bank auf die Notenrechtezugewachsen. Die Banknovelle vom 1. Juni 1909 hat das steuerfreieKontingent der Reichsbank auf 550 Millionen Mark normiert, mit derMaßgabe, daß es an den vier auf die Quartalswenden fallenden Aus-weistagen 750 Millionen Mark betragen soll.
Die Reichsbank unterscheidet sich von den Privatnotenbankennicht nur durch die Größe aller ihrer Verhältnisse, ihres Grundkapitalsund Reservefonds, ihres Metallvorrates, ihres Notenumlaufs usw. unddurch ihr sich über das ganze Reich erstreckendes Filialen netz, sondernauch dadurch, daß die wichtige Aufgabe der Regelung des Geldumlaufsausschließlich von ihr erfüllt wird.