174 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallveihältnisse.
Sie überwacht und reguliert die auswärtigen Beziehungen desdeutschen Geldwesens, indem sie einerseits infolge der Bestimmungenüber den Goldankauf die Vermittlerin zwischen der Verkehrswelt undden Münzanstalten ist und auf diese Weise in erster Reihe alles vomAuslande kommende und zu monetären Zwecken bestimmte Gold ansich zieht; sie ist andrerseits das Reservoir, auf welches der Goldbedarffür ausländische Zahlungen in erster Reihe sich angewiesen sieht. Aufdie sich durch ihre Kassen vollziehenden internationalen Goldströmutigenübt sie ihrerseits durch die Handhabung ihrer Diskontpolitik, gelegent-lich auch durch andere, kleinere Mittel einen regulierenden Einfluß aus.
Was den inländischen Geldumlauf anlangt, so benutzt die Reichs-bank ihre Notenausgabe vor allem zu dem Zwecke, den Geldumlauf denSchwankungen der. Geldnachfrage anzupassen, während andrerseitsauch auf diesem Gebiete ihre Diskontpolitik auf den Geldbedarf selbstregulierend einwirkt.
Ferner ist die Reichsbank infolge ihrer zahlreichen Filialen diegegebene Instanz für die örtliche Regulierung des Geldumlaufs inner-halb des Reichsgebietes. Durch Gesetz und Verordnungen sind ihr indieser Beziehung eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt, so die Um-wechslung von Reichsscheidemünzen gegen Goldgeld, die Einlösung vonReichskassenscheinen usw. In der Praxis geht die Reichsbank jedochweit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus, indem sie im all-gemeinen einerseits Zahlung in allen beliebigen Geldsorten annimmt,andrerseits ihre Zahlungen in den gewünschten Geldsorten leistet. Da-durch setzt sie den Verkehr in den Stand, alle überflüssigen Beträge be-stimmter Sorten an ihre Kassen abzustoßen und sich aus ihren Kassenmit den benötigten Sorten zu versehen.
An dieser Stelle müssen diese kurzen Andeutungen genügen; dieausführlichere Darstellung der hier in Betracht kommenden Verhältnissemuß, wie bereits erwähnt, im wesentlichen dem zweiten Bande vor-behalten bleiben.
§ 6. Die Durchführung der Münzreform.
Mit der Münzgesetzgebung war nur ein Teil der schwierigen Auf-gaben der Münzreform gelöst. Der zweite Teil fiel der Verwaltungs-tätigkeit der Reichsregierung zu; diese hatte die Reichswährung undGoldwährung aus dem Gesetzbuche heraus zum wirklichen Leben zuführen.
Die der Reichsverwaltung zufallende Aufgabe war ihrer Art undihrem Umfange nach bisher ohne Vorgang. Während England bei seinemÜbergange zur Goldwährung nur den tatsächlichen Zustand, der sichunter der gesetzlichen Doppelwährung herausgebildet hatte, festgehaltenund formell sanktioniert hat, war in Deutschland der fast ausschließliche