228 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.
eine bestimmte Art von Geld, wodurch die eigene Geldeigenschaft nichtausgeschlossen wird.
Nachdem so die Möglichkeit, daß Forderungen und Anweisungenirgendwelcher Art Geld sein können, festgestellt ist. kommen wirzu der Tatfrage, in wie weit diese oder jene bestimmten Papierzeichenin unserer Wirtschaftsverfassung Geld sind.
Wenn wir an die hier in Betracht kommenden Erscheinungen dasKriterium anlegen, daß als Geld diejenigen Verkehrsobjekte anzusehensind, welche die ordentliche Bestimmung haben, als Instrument derinterpersonalen Übertragungen zu dienen, und wenn wir uns dann dieBestimmung ansehen, aus welcher die einzelnen auf Geldbeträge lauten-den Papierzeichen hervorgehen, dann müssen wir zu dem Schlüssekommen, daß Staatspapiergeld und Banknoten dem Gelde zuzuzählensind, nicht, aber Schecks, Wechsel, gewöhnliche Bankanweisungen,Coupons, Dividendenscheine, Postwertzeichen, Konsumvereinsmarkenund ähnliche Dinge. 1 ) Darüber, daß die ordentliche Bestimmung vonCoupons,. Dividendenscheinen, Briefmarken usw. gänzlich außerhalbder Grundfunktion des Geldes liegt, braucht kein Wort verloren zuwerden; ihre gelegentliche Verwendung zu Zahlungsleistungen stattzur Erhebung von Zinsen und Dividenden oder zur .Frankierung vonBriefen macht sie bei der Deutlichkeit dieser ihrer ordentlichen Be-stimmung weder in der allgemeinen Verkehrsanschauung noch in ihrerrechtlichen Stellung zu Geld. Schwieriger liegt die Frage, wie zuge-geben werden muß, hinsichtlich der übrigen auf Geldbeträge lautendenPapiere. Wechsel und Schecks einerseits, Staatspapiergeld und Bank-noten andrerseits verrichten in großem Umfange ähnliche Funktionen;speziell zwischen Wechsel und Banknote besteht bei der ganzen Strukturdes modernen Zettelbankwesens ein direkter organischer Zusammenhang.
Eine genauere Betrachtung ergibt jedoch folgenden Unterschied:
Staatspapiergeld und Banknoten haben ihre unzweifelhafte undausschließliche Bestimmung darin, gleich dem Metallgelde und nebendem Metallgelde, eventuell auch an Stelle des Metallgeldes als „Umlaufs-mittel" zu dienen, einerlei ob ihnen ausdrücklich die Eigenschaft alsgesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt ist oder nicht und ob sie in Metall-geld einlösbar sind oder nicht. Das Motiv ihrer Ausgabe brauchtdeshalb noch nicht auf dem Gebiete des Geldwesens zu liegen, es kannsehr wohl darin bestehen, daß der Staat oder die Bank durch dieAusgabe der Zettel gewissermaßen im Wege der Aufnahme einer un-verzinslichen Anleihe Mittel beschaffen will; aber auch dieser Zweck
1) v. Phileppovich ist im Irrtum, wenn er in seinem Grundriß der poli-tischen Ökonomie (8. Anfl. S. 234) behauptet, daß ich auch Briefmarken, Schecks,Wechsel usw. zum Gelde rechne. Das Gegenteil ist richtig, wie die obige, aus derersten Auflage unverändert übernommene Darlegung zeigt.