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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
229
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i. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 3. 229

wird nur erfüllt, soweit die Zettel im Verkehr bleiben, in dem siegar keine andere Funktion als diejenige des Mittels der interpersonalenÜbertragungen erfüllen können. Auch bei der Ausgabe von verzins-lichen Staatsanleihen ist für die Finanzverwaltung das Motiv die Be-schaffung von Mitteln; letztere ist auf dem Wege der Ausgabe vonObligationen irgendwelcher Art nur möglich, soweit diese Obligationenihrerseits für das Publikum einen nützlichen Zweck erfüllen; die Be-deutung von Staatsanleihen für das Publikum liegt in der sicherenund verzinslichen Anlage von verfügbaren Kapitalien; bei Staatspapier-geld und Banknoten dagegen liegt die Bedeutung für das Publikumlediglich in deren Funktion als Verkehrsinstrument.

Dagegen liegt beim Wechsel die ordentliche Bestimmung offenbarin der besonderen Sicherung einer aus irgend einem Grunde erwachsenen,in verhältnismäßig naher Zeit fälligen Forderung. Er kann diesenseinen ordentlichen Zweck durchaus erfüllen, wenn er keinen einzigenUmsatz und keine einzige Zahlung vermittelt, sondern vom Tage derAusstellung bis zum Tage des Verfalls ruhig in einer und derselbenHand bleibt. Auch wenn er in Umlauf gesetzt wird, ist seine Um-laufszeit von vornherein durch die Angabe des Fälligkeitstermins striktauf einen eng begrenzten Zeitraum beschränkt, während bei Banknoteund Staatspapiergeld irgendwelche Beschränkung der Umlaufsdauernicht besteht. Daß der Wechsel infolge seiner Eigenschaft als be-sonders gesicherte und zu einem nahen Termine fällige Obligation auchzur Vermittlung von Umsätzen und Vermögensübertragungen Verwen-dung finden kann und tatsächlich findet, beweist für seine Geldeigen-schaft prinzipiell ebensowenig, wie die durch andere Eigenschaftenbedingte Verwendung von Briefmarken zu Zahlungszwecken; der Unter-schied gegenüber der ausschließlich zu Zirkulationszwecken benutztenBanknote ist ein prinzipieller, der Unterschied gegenüber der Brief-marke ist soweit die Verrichtung von Geldfunktionen in Fragesteht nur ein gradueller.

Ebenso verhält es sich mit dem Scheck und ähnlichen Anweisungen.Die ordentliche Bestimmung des Schecks besteht nicht in der Verrichtungvon Geldfunktionen; er ist vielmehr lediglich ein Zahlungsmandat einesKaufmanns oder eines anderen Wirtschaftssubjekts an die Bank, dieseine Kasse führt, eine Bestimmung, die von derjenigen, selbst alsZahlungsmittel zu dienen, augenscheinlich verschieden ist. Wie derWechsel kann allerdings auch der Scheck die Funktion als Umsatz-und Zahlungsmittel erfüllen; aber der Unterschied gegenüber den aus-schließlich für diesen Zweck bestimmten Banknoten zeigt sich geradebeim Scheck mit aller Deutlichkeit darin, daß die Natur des Schecksjede längere Zirkulation vollständig ausschließt, da während derselbendas Guthaben, auf Grund dessen der Scheck ausgestellt ist, abgehoben