230 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsoid)innf>.
oder durch Zusammenbruch der Bank wertios werden kann; in richtigerWürdigung dieser Verhältnisse verlangt die Verkehrsgewohnheit unddas Scheckrecht der meisten Staaten die Präsentation des Schecks binnenweniger Tage nach der Ausstellung.
Der Unterschied in der ordentlichen Bestimmung der hier be-handelten Papiere findet, seinen Ausdruck auch in dem rein äußer-lichen Merkmal, daß Staatspapiergeld und Banknoten dadurch in dasGeldsysteni eingepaßt sind, daß sie. ebenso wie die Münzen, auf be-stimmte runde Summen lauten, während Wechsel und Schecks ent-sprechend ihrer spezifischen Zweckbestimmung auf die zufälligen undungeraden Beträge lauten, die ihr eigentlicher Entstehungsgrund in-volviert; daß ferner Staatspapiergeld und Banknoten gedruckte Stückeeiner oder mehrerer einheitlicher Gattungen sind, während jederWechsel und jeder Scheck ein Individuum für sich ist. Daß auchjuristisch wesentliche Unterschiede bestehen, die gleichfalls auf dieVerschiedenheit der ordentlichen Bestimmung zurückgehen, wird ananderer Stelle noch zu erörtern sein. Hier sei nur auf den überauswichtigen Punkt hingewiesen, daß Staatspapiergeld und Banknoten imGegensatz zu Wechseln und Schecks ohne jede Förmlichkeit übertragenwerden können, und daß falls der Staat oder die Bank der bestehendenEinlösungspflicht nicht nachkommt, keinerlei Regreß auf die Vor-inhaber stattfindet.
Die Einbeziehung des Staatspapiergeldes und der Banknoten unterden Geldbegriff und der Auschluß der Wechsel, Schecks, Anweisungen,Briefmarken usw. entspricht vollkommen dem Sprachgebrauche, derallgemeinen Verkehrsmeiming und der allgemeinen Geschäftspraxis.Wenn sich diese Abgrenzung andrerseits aus unserer Begriffsbestimmungdes Geldes als desjenigen Kreises von Gütern, deren ordentliche Be-stimmung die Vermittlung der interpersonalen Wertüberrragung ist.mit zwingender Folgerichtigkeit ergibt, so haben wir darin eine be-deutsame Bestätigung der Richtigkeit unserer Begriffsbestimmung zuerblicken.
2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge.
§ 1. Die Yerkohrsobjekte.
Im vorigen Kapitel wurde die Stellung des Geldes im Gesamt-organismus unserer Wirtschaftsverfassung dahin festgestellt, daß esden Verkehr zwischen den wirtschaftenden Individuen vermittelt.Damit ist gleichzeitig die kardinale Funktion des Geldes bezeichnet;die Einzelfunktionen des Geldes müssen sich, wenn anders die Kardinal-funktion richtig ermittelt ist. von dieser ableiten oder zu ihr in Be-ziehung setzen lassen.