2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Yerkehrsvorgänge. § 1. 231
Ehe jedoch zu dieser Ableitung geschritten werden kann, mußdie Gesamtheit der Erscheinungen, die bisher unter dem Worte „Ver-kehr" zusammengefaßt worden sind, einer Analyse unterzogen werden,und zwar nach zwei Seiten hin: zunächst sind die Gegenstände desVerkehrs, die körperlichen und unkörperlichen Objekte, in bezug aufwelche interpersonale Übertragungen stattfinden, festzustellen: dannsind die Verkehrsvorgänge selbst, die verschiedenen Arten von Über-tragungen, einer Betrachtung zu unterziehen.
Was die Verkehrsobjekte anlangt, so haben wir die folgendengroßen Kreise zu unterscheiden:
1. Sackgüter, die zu Eigentum, also mit dem' vollen und aus-schließlichen Verfiigungsrechte, übertragen werden.
2. Nutzungen an Sachgütern, deren Übertragung erfolgt ohne .gleichzeitige Übertragung des Eigentums an den betreifenden Sach-gütern; hier wird also nur ein zugunsten der nach wie vor Eigen-tümer bleibenden Person zeitlich und sachlich beschränktes Verfügungs-recht übertragen. Eine solche Übertragung ist nur möglich bei Dingen,die durch die beabsichtigte Nutzung nicht aufgezehrt oder vernichtetwerden, sondern in ihrer Substanz mehr oder weniger unveränderterhalten bleiben. Vor allem gehören hierher die im Wege der Pacht,der Miete und der Gebrauchsleihe erfolgenden Übertragungen.
3. Nicht in Sachgütern verkörperte Leistungen sowohl von Unter-nehmungen als auch von Einzelpersonen. Unter die Leistungen vonUnternehmungen gehört z. B. die von Transportunternebmungen jederArt bewirkte Beförderung von Gütern und Personen. Diese Leistungen,welche mit den unter 2. aufgeführten Nutzungen verwandt zu sein odergar zusammenzufallen scheinen, müssen dennoch von den Nutzungensehr wohl unterschieden werden. Es ist etwas anderes, ob ich einenWagen oder ein Schiff miete, um darauf meine Güter zu befördern,oder ob ich die Beförderung durch den Besitzer des Wagens oderSchiffes bewirken lasse. Bei den persönlichen Leistungen jeder Arthandelt es sich um die Übertragung eines zeitlich und sachlich be-schränkten Verfügungsrechtes über Menschen als Träger bestimmterKräfte und Fähigkeiten, ein solches Verfügungsrecht kann unbeschränktin unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung, welche die Sklaverei, dasEigentum am Menschen, nicht kennt, nicht übertragen werden. Wirhaben es hier mit der Übertragung von Nutzungen an Personen zutun. Diese persönlichen Nutzungen sind danach zu unterscheiden,ob sie die Gesamtheit von mehr oder weniger bestimmt abgegrenztenLeistungen einer Person innerhalb einer bestimmten Zeit umfassen,wobei derjenige, dem die Nutzung der Kräfte und Fähigkeiten einerPerson übertragen ist, innerhalb eines gewissen Spielraums über dieArt und Richtung der Betätigung dieser Kräfte verfügen kann (so