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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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232
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232 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.

beim Gesinde, bei Tagelöhnern, Arbeitern, Beamten), oder ob es sich umeine nach Art und Umfang genau bestimmte Einzelleistung handelt(so beim Botengang eines Dienstmanns, der Leistung eines Arztes,eines Rechtsanwalts, eines Musikers etc.).

4. Der letzte große Kreis von Verkehrsobjekten wird dargestelltdurch Forderungen, die meist auf Sachgüter lauten, die aber auch aufNutzungen und Leistungen aller Art lauten können, und deren Er-füllung zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunktedurch die Übertragung der verabredeten Sachgüter, die Gewährungder verabredeten Nutzung, die Erfüllung der übernommenen Leistung usw.zu erfolgen hat. Solche in der Zukunft zu erfüllenden Forderungenkönnen, namentlich wenn sie in Dokumenten und Urkunden verkörpertsind, in der Gegenwart ebenso übertragen werden, wie die Sach-güter usw., auf die sie lauten, und sie spielen tatsächlich in der Weltdes wirtschaftlichen Verkehrs nicht die letzte Rolle.

In diesen vier Gruppen haben wir im wesentlichen die Objektedes Verkehrs zusammengefaßt. Es erübrigt uns nun, die sich aufdiese Objekte erstreckenden Bewegungsvorgänge zu betrachten,

§ 2. Die Verkchrsvorgäinjre.

Wenn wir das Wesen des Verkehrs in der interpersonalen Über-trag ng sehen, so ist damit sofort eine fundamentale Unterscheidungder Verkehrsvorgänge gegeben, eine Unterscheidung, auf die bereitsim historischen Teile hingewiesen worden ist: die interpersonale Über-tragung kann eine einseitige und eine doppelseitige sein.

Die einseitige Übertragung ist eine solche, die ohne eine spezielle.Gegenleistung oder überhaupt ohne jede Gegenleistung erfolgt, beider mithin nur ein Verkehrsobjekt in Frage steht und der eine Teilnur gibt, der andere nur empfängt. Hierher gehören Schenkungen,Stiftungen, Vermächtnisse, Mitgift und andere freiwillige Vermögens-übertragungen; ferner die von Gerichten auferlegten Vermögensstrafen,Entschädigungen und Ersatzleistungen; schließlich alle zwangsweiseauferlegten Leistungen an die weltliche und geistliche Obrigkeit, anGrundherrn, Gemeinde, Staat und Kirche. Wenn auch in den letzt-genannten Fällen meist eine gewisse allgemeine Entgeltlichkeit vonLeistung und Gegenleistung obwaltet, insoweit als der Grundherr ge-wisse Verpflichtungen gegenüber den Hörigen hat und als die Wirksam-keit von Gemeinde, Staat und Kirche jedem einzelnen, der Ab-gaben und Steuern zahlen muß, zugute kommt, so fehlt doch diespezielle Entgeltlichkeit, das Abwägen des Wertes von Leistung undGegenleistung seitens der Parteien und die freie Willensentschließungdes einen der beiden Beteiligten. Die Abgaben. Steuern usw. werdenvon der Obrigkeit einseitig und zwangsweise den Individuen auferlegt.