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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
233
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3. Kapitel. Die "Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge. § 2. 233

und letztere können sich diesen Leistungen nicht etwa dadurch ent-ziehen, daß sie auf die Wohltat des Rechtsschutzes usw. verzichten.Wir haben es also bei den von der Obrigkeit auferlegten Leistungen,trotz der allgemeinen Beziehung zu der Wirksamkeit der Obrigkeit,mit einseitigen Übertragungen zu tun.

Bei der doppelseitigen oder entgeltlichen Übertragung kommennicht nur zwei Personen, sondern auch zwei Verkehrsobjekte in Frage;jedes der beiden Verkehrsobjekte stellt das Entgelt für das anderedar, und ihre Übertragung erfolgt zwischen den beiden beteiligtenPersonen in umgekehrter Richtung, sodaß jede der beiden Personenzugleich Geber und Empfänger ist.

Innerhalb der Kategorie dieser doppelseitigen Übertragungen habenwir nun einen sehr wichtigen Unterschied zu machen: zwischen Über-tragungen , bei denen Leistung und Gegenleistung sich in einem unddemselben Augenblicke Zug um Zug vollziehen, und solchen, bei welchenLeistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen, indem die Gegen-leistung für einen späteren Termin bedungen wird.

Der erstere Fall bedarf seiner Einfachheit wegen keiner weiterenErläuterung.

Hinsichtlich des zweiten Falles sei folgendes bemerkt:

Ein zeitliches Auseinanderfallen von Leistung und Gegenleistungist eine unvermeidliche Notwendigkeit in allen denjenigen Fällen, inwelchen die Leistung sich auf einen Augenblick zusammendrängt, wiez. B. die Übertragung eines Sachgutes, während die Gegenleistung sichihrer Natur nach auf einen längeren Zeitabschnitt erstreckt, wie z. B.die sämtlichen Nutzungen an Sachgütern und alle Dienstleistungen.Wenn es. sich um einen Miets- oder Pachtvertrag oder um einenArbeitsvertrag handelt, wobei die Leistung auf der einen Seite z. B.in Geld besteht, dann muß die Geldübertragung entweder erfolgen,ehe die Nutzung oder Arbeitsleistung vollendet ist, oder die Nutzungwird ausgeübt und die Arbeit wird geleistet, bevor die entsprechendeGeldübertragung erfolgt.

Von der Übertragung von Sachgütern gegen Nutzungen und Dienst-leistungen ist eine andere Art von Übertragungen, bei denen Leistungund Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen, wohl zu unterscheiden.Es kann ein Sachgut in der Gegenwart zu Eigentum übertragenwerden, während die gleichfalls in der Übertragung eines Sachguteszu Eigentum bestehende Gegenleistung erst in einem zukünftigen Zeit-punkte erfolgen soll. Hier ist das zeitliche Auseinanderfallen von Leistungund Gegenleistung nicht in der Natur der Dinge begründet, sondernin zweckbewußter Absicht herbeigeführt.

Der ganze Kreis der hier in Betracht kommenden Vorgänge hatmit der Übertragung von Nutzungen den wirtschaftlichen Zweck ge-