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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
234
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234 Zweites Buch. 1. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.

mein: es soll die Nutzwirkung von Sachgütern für bestimmte Zeiteinem dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Übertragung derbloßen Nutzung unter Vorbehalt des Eigentums ist nur bei solchenDingen möglich, welche durch die Art ihrer Nutzung nicht aufgebrauchtwerden, sondern nach vollzogener Nutzung in nicht wesentlich ver-ändertem Zustande dem Eigentümer zurückgestellt werden können. Solldie Nutzwirkung von Sachgütern, bei denen Gebrauch gleichbedeutendmit Verbrauch ist, an Dritte übertragen werden, so muß die Über-tragung zu Eigentum erfolgen, und auf die spätere RückÜbertragungderselben Sachgüter muß Verzicht geleistet werden. An Stelle derRückÜbertragung der identischen Sachgüter kann, wenn es sich umvertretbare (fungible) Dinge handelt, z. B. um Getreide oder um Geld,die Rückerstattung einer entsprechenden Menge von Gütern dergleichen Gattung ausbedungen werden, oder es kann die Rücküber-tragnng eines entsprechenden Gegenwertes in irgend einer beliebigenanderen Gütergattung verabredet werden; bei nicht vertretbarenGütern bleibt nur die letztere Möglichkeit.

Die wichtigsten hier in Betracht kommenden Fälle sind nachEntstehung der Geldwirtschaft die folgenden.

1. Es wird in der Gegenwart ein nicht Geld darstellendes Sach-gut zu Eigentum hingegeben (z. B. Getreide oder Baumwolle odereine Maschine) gegen eine in der Zukunft zu bewirkende Gegen-leistung in Geld'(Verkauf auf Kredit).

2. Es wird in der Gegenwart eine Geldsumme zu Eigentum hin-gegeben gegen die in der Zukunft zu bewirkende RückÜbertragungeiner Geldsumme (Darlehen).

In den hier in Betracht kommenden Fällen vollzieht sich, wennwir den Vorgang genauer betrachten, in der Gegenwart eine Über-tragung eines Sachgutes gegen die Einräumung-einer Forderung; inder Zukunft vollzieht sich ein zweiter Vorgang, der in der Erfüllungder Forderung besteht. Die Formen, in welchen im "Wege einer ent-geltlichen Übertragung Forderungen entstehen, die zu einem in derZukunft liegenden Zeitpunkte erfüllt werden sollen, sind außerordent-lich zahlreich. Die angeführten Fälle stellen nur die einfachsten Bei-spiele dar. Die bei einem für längere Zeit gewährten Darlehen fürbestimmte Termine verabredeten Zinsen sind eben so gut Gegenstandeiner Forderung, wie die Rückzahlung des Kapitals selbst. Ebensoliegt es bei Pacht-, Miet-, Leih- und Dienstverträgen, die für längereZeit abgeschlossen sind, und bei denen der in Geld bestehende Gegen-wert nicht in der Gegenwart erstattet wird, sondern als Pacht-, Miet-oder Leihzins, als Lohn oder Gehalt in der Zukunft zu regelmäßigwiederkehrenden Terminen zu übermitteln ist. Ähnlich verhält es sichbeim Kaufe einer Rente; hier wird sei es durch einmalige Hingabe