236 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.
beider Parteien beruht, steht die Forderung, auch wenn sie aus einerin der Vergangenheit vorgenommenen freiwilligen Übertragung hervor-gegangen ist, sobald sie einmal zustande gekommen ist, dem "Willendes Verpflichteten als etwas Fremdes und Selbständiges gegenüber;der Verpflichtete kann an der Verpflichtung weder in bezug auf dieErfüllungszeit noch in bezug auf ihren Inhalt einseitig irgend etwasändern, und darin ist die einmal eingegangene Verpflichtung den seitensder Obrigkeit zwangsweise auferlegten einseitigen Leistungen verwandt.Umgekehrt sind die sich Zug um Zug vollziehenden Übertragungendem Einflüsse der staatlichen Gesetzgebung nahezu völlig entzogen,während die staatliche Gesetzgebung in der Lage ist, den Inhalt unddie Erfüllungsmodalitäten- der Forderungen maßgebend zu beeinflussen;auch hierin tritt eine Verwandtschaft mit den seitens der Obrigkeiteinseitig auferlegten Leistungen zutage. Wir werden uns späternoch eingehend damit zu beschäftigen haben, wie der Erlaß von Vor-schriften über" die Erfüllung von auf Geld lautenden Verbindlichkeitendas wichtigste Mittel zur Ordnung des Geldwesens durch den Staatdarstellt.
Die in die Zukunft hinausgeschobene Leistung bei der einseitigenÜbertragung und Gegenleistung bei der doppelseitigen Übertragunggewinnen auf diese Weise eine besondere Bedeutung, die es recht-fertigt, die Erfüllung von Forderungen bzw. Verpflichtungen als einespezielle Art von Verkehrsvorgängen zu behandeln.
Wir kommen nach dieser Betrachtung zu folgender Einteilungder-einer Vermittlung durch das Geld zugänglichen Verkehrsvorgänge:L Einseitige Übertragungen:
a. freiwillige.
b. zwangsweise auferlegte.II. Doppelseitige Übertragungen:
a. Zug um Zug erfolgende Übertragungen von Sachgüterngegen Sachguter.
b. Hingabe von Sachgütern gegen Nutzungen und Dienst-leistungen,
c Hingabe von Sachgütern gegen bereits vorhandene For-derungen,
d. Hingabe von Sachgütern gegen Forderungen, die durchdiesen Verkehrsvorgang erst, existent werden.III. Erfüllung von aus einseitigen oder doppelseitigen Übertragungenhervorgegangenen Verpflichtungen.
§ 3. Tausch, Zahlung: und Kapitalilbertragnngr,
Bei der Darteilung der Verkehrsvorgänge im vorigen Paragraphenkam es lediglich darauf an, die sich im interpersonalen Verkehr voll-