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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
238
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238 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.

schieden. Zahlung im engeren Sinne wäre demnach jede in Geld be-stehende Leistung, die nicht auf einen Tauschvorgang zurückzuführen ist. 1 )

Es liegt nahe, an Stelle dieser negativen Bestimmung 'des Begriffsder Zahlung im engeren Sinne, die ohnedies erst noch eine Feststellungdes BegriffesTausch" erfordert, eine Unterscheidung in der Weisezu treffen, daß man das Wort Zahlung im engeren Sinne für die ein-seitigen Übertragungen (soweit sie in Geld bestehen) anwendet. Abereine solche Unterscheidung würde uns einmal in gewisse Konflikte mitdem allgemeinen Sprachgebrauch bringen, und sie würde außerdem inAnbetracht der Sonderstellung, welche die Erfüllung von Forderungenunter den Verkehrsvorgängen einnimmt, keineswegs durchgreifend sein.

Soweit es sich um eine doppelseitige Übertragung von Sachgüternhandelt, die sich Zug um Zug vollzieht (Fall IIa der oben gegebenenKlassifizierung), kann die Bezeichnung Tausch und, wenn eine derbeiden Leistungen in Geld besteht, die Bezeichnung Kauf und Verkaufkeiner Einwendung begegnen. Das gilt auch von den Verabredungenüber die in einem zukünftigen Zeitpunkte zu bewirkende doppelseitigeÜbertragung von Sachgütern, von den Lieferungsverträgen und denTermingeschäften, bei denen man von Kauf und Verkauf auf Zeit spricht.

Anders dagegen steht es bereits, wenn Nutzungen und Dienst-leistungen in eine doppelseitige Übertragung eintreten (Fall IIb).Wenn die Nutzung an einem Grundstücke, einem Gebäude, einemKleidungsstücke für bestimmte Zeit gegen eine in Geld bestehendeGegenleistung übertragen wird, wenn ferner ein Arbeiter gegen Geld-lohn sich in den Dienst eines Unternehmers stellt, oder wenn eineTransportunternehmung für einen verabredeten Geldbetrag für einenDritten Speditionsgeschäfte usw. besorgt, so spricht man in allen diesenFällen nicht von Tausch oder von Kauf und Verkauf von Nutzungenund Dienstleistungen. Dem Tausch- bzw. Kauf-Verkaufsvertragewird vielmehr der Pacht-, Miet- und Leihvertrag, der Werkvertrag undDienstvertrag nicht nur im gewöhnlichen Sprachgebrauche, sondern auchin der Terminologie der Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaftzur Seite gestellt. Immerhin liegt zwischen diesen Verkehrs Vorgängenund dem Austausche von Sachgütern eine so nahe Verwandtschaft vor.daß man im übertragenen Sinne vom Kauf oder Verkauf von Nut-zungen und Leistungen spricht. Schon der alte Gajtjs hat ausgeführt(L. 2 Dig. XIX. 2):Pacht und Miete ist dem Kauf-Verkauf ganz

L) l^eistnngen, die nicht auf einen Tauschvorgang zurückzuführen sind, haben ebenso wie der Tausch bereits vor der Entstehung und dem Gebrauche des Geldesstattgefunden und stattfinden müssen Es fehlt uns nur ein zusammenfassendes Wortfür diese in natura stattfindenden Leistungen, das sieh zu dem für die Geldwirtschaftangewendeten Worte Zahlung ebenso verhalten würde, wie die Bezeichnung Tauschzu der Bezeichnung Kauf und Verkauf.