3. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrevorgänge. § 3. ' 239
nahestehend und denselben Rechtsregeln unterworfen. Wie ein Kaufzustande kommt, indem ein Preis (pretium) stipuliert wird, so Pachtund Miete, indem ein Pacht- und Mietzins (mercesj vereinbart ist; jamanchmal wird es ganz zweifelhaft, ob ein Vorgang Kauf, Pachtoder Miete ist".
Unbedenklich angewendet werden die Bezeichnungen Kauf undVerkauf in bezug auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen,mindestens soweit die Forderungen in Urkunden und Dokumenten,die wie Sachgüter von Hand zu Hand gehen können, verkörpert sind.Man spricht von Ankauf und Verkauf von Staatsschuldverschreibungen,von Pfandbriefen, von Hypotheken, von Wechseln usf., jedoch nur,soweit es sich um die Übertragung bereits bestehender Forderungenhandelt (Fall IIc), nicht aber soweit die Entstehung und Erfüllungsolcher Forderungen in Frage kommt (Fall II d und Fall III).
Letzteres wird sich klar ergeben aus der Betrachtung derjenigenVerkehrsvorgänge, bei denen die Leistung in der Gegenwart bewirktwird, während die Gegenleistung für einen zukünftigen Zeitpunktausbedungen ist. Wir ziehen auch hier nur die beiden einfachstenFälle in Betracht, den Verkauf auf Kredit und das Darlehen.
Wenn in der Gegenwart ein nicht Geld darstellendes Verkehrs-objekt hingegeben wird gegen eine in der Zukunft zu leistende Geld-summe, so läßt sich dieser Vorgang als ein Tausch des betr. Verkehrs-objekts gegen eine Geldforderung auffassen. Dem Sprachgebrauch, dereinen solchen Verkehrsvorgang als Kauf und Verkauf bezeichnet, ent-spricht es jedoch besser, die in Bede stehende Übertragung aufzulösenin einen gewöhnlichen Verkaufsakt und ein Darlehen. Das Getreideoder die Baumwolle wird verkauft gegen ein bestimmtes Geldquantum;wenn nun dieses Geldquantum nicht sofort in die Hände des Verkäufersübergeht, sondern dem Käufer bis zu einem bestimmten Zeitpunktegestundet wird, so ist das daraus entstehende Verhältnis zwischenden beteiligten Personen * genau dasselbe, wie wenn A an B anstatt,der bezeichneten Waren die als deren Gegenwert festgesetzte Geld-summe gegen die Verpflichtung der Rückerstattung übertragen hätte.
Wie steht es aber in dem Falle des Darlehens selbst?
Man hat gesagt, das Darlehen sei „ein wahrer Tausch gegen-wärtiger gegen zukünftige Güter" (v. Böhm-Bawekk); aber gegendiese Auffassung ist eingewendet worden, von Tauschvorgängen könnenur in dem Sinne gesprochen werden, daß verschiedenartige Güter-gegeben und genommen werden, eine verschiedene Güterart könnejedoch bei zwei — jetzt und später gegebenen — Geldsummen nichtanerkannt werden (Knies). •
In der Tat ist der normale, sich Zug um Zug vollziehende Tauschnur insoweit denkbar, als verschiedenartige Verkehrsobjekte gegeben