3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3.
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anderen Verkehrsobjekte nur ganz bestimmten Verbrauchs- und Ge-brauchszwecken geniigen können und, wenn sie zur Erwerbung an-derer verwendet werden sollen, zunächst gegen das eine VerkehrsobjektGeld umgesetzt werden müssen, ist das Geld von jeder Beschränkungauf einen besonderen Verbrauchs- oder Gebrauchszweck befreit, undseine Verwendung zum Erwerbe anderer Verkehrsobjekte ist ebensounbegrenzt wie die Welt des Verkehrs selbst.
§ 3. Die Funktion als allgemeines Zahlungsmittel.
Wir haben bei der Betrachtung der Verkehrsvorgänge gesehen,daß der Tausch nur eine bestimmte Art der Übertragungen darstellt,im wesentlichen nur die Zug um Zug erfolgende doppelseitige Über-tragung. Dem Tausche koordiniert sind zunächst diejenigen Verkehrs-vorgänge, die wir, sobald sie durch Geld vermittelt werden, als Zahlungim engeren Sinne bezeichnet haben. Als Zahlungsmittel fungiert dasGeld, wenn es die Erfüllung sowohl zwangsweise auferlegter als auchfreiwillig kontrahierter Verpflichtungen vermittelt, wobei zu bemerkenist, daß das Geld auch als Mittel zur Erfüllung solcher anderen,ursprünglich nicht auf Geld lautenden Verbindlichkeiten dient,deren Leistung in dem eigentlich geschuldeten Objekte dem Ver-pflichteten aus irgend einem Grunde unmöglich ist; man hat dieletztere Verwendungsart des Geldes häufig— namentlich von juristischerSeite — als eine besondere für den Begrifl 7 des Geldes entscheidendeFunktion aufgefaßt, als die Funktion des „letzten zwangsweisenSolutionsmittels"
Wir haben oben festgestellt, daß die Funktion des Geldes als all-gemeines Zahlungsmittel ein Teil seiner Grundfunktion als Instrumentdes interpersonalen Verkehrs darstellt und in dieser Beziehung derFunktion als allgemeines Tauschmittel koordiniert ist. Daß außerdemein enger Zusammenhang zwischen der Zahlungsmittelfunktion undder Tauschmittelfunktion des Geldes besteht, liegt auf der Hand. Aberdas Wesen dieses Zusammenhangs ist nicht so einfach, wie es auf denersten Blick scheinen möchte und wie es meist aufgefaßt worden ist.
Die eine Seite der hier vorliegenden Beziehung ist folgende.
Das Vorhandensein des Geldes als Tauschmittel bedingt seineallgemeine Verwendung als Zahlungsmittel.
Wo in dem Gelde ein Verkehrsobjekt besteht, vermittelst dessenalle übrigen Verkehrsobjekte am leichtesten und billigsten beschafftwerden können und in das alle übrigen Verkehrsobjekte am einfachstenumgesetzt werden können, da erfolgen einseitige Vermögensüber-tragungen, ob freiwillige oder zwangsweise auferlegte, der Regel nach,am besten in Geld, nämlich in allen denjenigen Fällen, in welchen derfreiwillig oder gezwungen leistende nicht imstande ist, aus seinem