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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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250
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250 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.

Eigenen heraus gerade diejenigen Verkehrsobjekte abzugeben, auf welchesich der spezielle Bedarf des Empfängers richtet. Ist der gebendeTeil dazu nicht in der Lage und sollte trotzdem die Übertragung innatura geschehen, dann würde entweder der Empfänger sich genötigtsehen, gegen die erhaltenen Güter auf dem Wege des Austausches dieObjekte seines unmittelbaren Bedarfs zu beschaffen, oder der gebendemüßte seinerseits vor der Übertragung diesen Austausch bewirken.Die Leistung in demjenigen Verkehrsobjekte, das als allgemeinesTauschmittel für jeden beschaffbar und zur Beschaffung eines jedenanderen Verkehrsobjektes unbeschränkt verwendbar ist, stellt hier dengegebenen Kompromiß zwischen den Interessen beider Teile dar.

Bei durchaus freiwilligen Übertragungen, bei Schenkungen, Ver-mächtnissen. Ausstattungen usw., nimmt die naturale Leistung des-halb noch einen verhältnismäßig breiten Raum ein, weil demSchenkenden die Unbequemlichkeit des Umsatzes der in seinem Besitzebefindlichen Verkehrsobjekte nicht zugemutet werden kann; am meistenkann eine solche Zumutung noch dort gestellt werden, wo die Schen-kung auf einer gewissen Verpflichtung durch die Sitte beruht, wieetwa bei der Mitgift.

Wo dagegen Vermögensleistungen zwangsweise auferlegt werden,da hat es die den-Zwang ausübende Gewalt in der Hand, in allenFällen, in denen nicht durch naturale Leistung ihren Zwecken ambesten entsprochen wird wie z. B. bei Requisitionen im Kriegsfalle,bei Einquartierungen im Manöver usw., die Leistung in Geld zuerzwingen. Sind die zwangsweise auferlegten Leistungen auf Grundrichterlichen Urteils an einen Dritten zu bewirken, wie im Falle desErsatzes für zerstörte Vermögensobjekte und der Entschädigung (auchfür Injurien und Körperverletzungen), oder ist im Falle der Unmöglich-keit der Erfüllung einer ursprünglich übernommenen, nicht auf Geldlautenden Verbindlichkeit eine subsidiäre vermögensrechtliche Leistungerforderlich, durch die sich der Verpflichtete von seiner Verpflichtungbefreien kann und muß. oder handelt es sich um die Auferlegungvon Vermögensstrafen für Rechtsverletzungen, überall sind die inRede stehenden einseitigen Leistungen von bestimmten Personenzu erfüllen, während sich beim Tausche jedermann seinen Gegen-kontrahenten nach Belieben aussuchen kann; ihre Erfüllung kannferner nicht von einer Einigung über die Art der Leistung abhängiggemacht werden, sondern muß unter allen Umständen herbeigeführtwerden, während der Tausch mangels einer solchen Einigung ohneweiteres unterbleibt. Das Recht sieht sich mithin vor die Notwendig-keit gestellt. Bestimmungen über den Gegenstand der in Rede stehenderLeistungen zu treffen. Da es sich bei den Ersatzleistungen und dersubsidiären Erfüllung von Verbindlichkeiten gerade darum handelt