3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3.
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daß ein bestimmter Gegenstand von spezifischem Gebrauchswerte nichtgeleistet werden kann, und da bei Entschädigungen und Geldstrafenvon vornherein nur allgemeine Verroögensleistungen in Frage kommenkönnen, so drängt sich in allen diesen Fällen ganz von selbst die Nor-mierung der Leistung in demjenigen Verkehrsobjekte auf, das als all-gemeines Tauschmittel einesjeden spezifischen Gebrauchswertes entkleidetist und lediglich abstrakte Vermögensmacht darstellt, das für die Ge-samtheit der dem Rechte unterworfenen Individuen leichter beschaffbarund andrerseits für alle wirtschaftlichen Zwecke leichter verwendbarist. als irgend ein anderes willkürlich gewähltes Verkehrsobjekt.
Dieselbe auf der Tauschmittelfunktion beruhende Eigenschaft desGeldes hat darauf hingewirkt, daß die zwangsweise auferlegtenLeistungen an die Obrigkeit in unserer Wirtschaftsverfassung fast aus-nahmslos in Geld festgesetzt werden. Das Geld löst hier die lästigeBindung zwischen der Beschaffung der Mittel für die obrigkeitlicheTätigkeit und dieser Tätigkeit selbst, ebenso wie es durch seineVermittlung des Tauschverkehrs die Bindung zwischen der Produktionund dem Bedarfe der einzelnen Individuen wirksam gelöst hat. DieFestsetzung der Leistungen in Geld stellt dem Staate, der Gemeinde usw.die Summe allgemeiner Kaufkraft zur Verfügung, derer diese Gemein-wesen zur Beschaffung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigtenGüter und Leistungen bedürfen. Die Verteilung der Lasten auf dieeinzelnen Individuen kann nur bei der Erhebung der Abgaben in Geldunabhängig gestaltet werden von der Besonderheit der Güter undLeistungen, auf'die sich der unmittelbare Bedarf des Staates erstreckt,Dadurch wird einmal die Beschaffung der Mittel in ganz gewaltigemMaße ausgiebiger gestaltet; denn nunmehr kann der Staat auch solchePersonen zur Bewältigung seiner Aufgaben heranziehen, für deren be-sonderen Erzeugnisse und besonderen Leistungen er keine oder keinevollständige Verwendung hat. Ferner wird für das Gemeinwesen erstdurch diese Trennung der Aufbringung der Mittel von ihrer Ver-wendung die Möglichkeit geschaffen, die Kosten seiner Wirksamkeit anfdie einzelnen Glieder nach ihrer allgemeinen, von der konkreten Formihres Besitzes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unabhängigenLeistungsfähigkeit zu verteilen.
Schließlich weist auch die Tatsache, daß allgemeine vermögens-rechtliche Forderungen, wie Renten- und Zinsansprüche, Forderungenauf Rückerstattung übertragener Vermögenswerte usw., vorzugsweisein Geld normiert werden, auf die Tauschmittelfunktion des Geldeszurück. Bei keinem anderen Verkehrsobjekte hat der Forderungs-berechtigte eine auch nur entfernt gleich große Garantie der unbe-dingten Verwendbarkeit in dem zukünftigen Zeitpunkte der Erfüllungder Forderung, wie beim Gelde. vermittelst dessen alle anderen Verkehrs-