252 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.
Objekte eingetauscht werden können. Auch der Verpflichtete hat imallgemeinen bei keinem anderen Verkehrsobjekte eine ähnliche Sicherheitfür die Möglichkeit der Beschaffung und eine ähnliche Freiheit hin-sichtlich der auf die Beschaffung des Objekts gerichteten Tätigkeit. Sogardort, wo ursprünglich Verpflichtungen üblich waren, die auf Gegen-stände lauteten, die dem Verpflichteten aus seiner Wirtschaft un-mittelbar zufließen, z. B. eine Körnerrente als Pachtzins für ein Grund-stück, hat nicht etwa nur das einseitige Interesse des Bezugsberechtigtenauf die Umwandlung der Verpflichtung in eiue Geldverpflichtuug hin-gedrängt, sondern auch seitens der Verpflichteten wurde eine solcheUmwandlung im allgemeinen als eine Erleichterung, vor allem als eineMehrung der Freiheit in der persönlichen und wirtschaftlichen Be-tätigung empfunden.
Alles in allem liegt also eine augenfällige und weitgehende Be-dingtheit der Zahlungsmittelfunktion durch die Tauschmittelfunktiondes Geldes vor; auf der Beobachtung dieses Zusammenhangs beruhtdie oben wiedergegebene Auffassung, nach welcher die Tauschmittel-funktion die einzige begriffswesentliche Funktion des Geldes ist, vonder sich die Zahlungsmittelfunktion als eine bloße Konsekutivfunktionableite. —
Das Verhältnis zwischen den beiden Funktionen ist jedoch keineinseitiges; ihre Bedingtheit ist vielmehr sowohl historisch als auchtheoretisch eine wechselseitige. Die Zahlungsmittelfunktion des Geldeshat auf dessen Verwendung als allgemeines Tauschmittel ebensoeinen Einfluß ausgeübt, wie die Tauschmittelfunktion auf seineVerwendung als Zahlungsmittel; und gerade in der modernen Geld-verfassung ist die Verwendung des Geldes ais Tauschmittel ganz be-sonders bedingt durch seine Qualifikation als allgemeines und nament-lich auch als gesetzliches Zahlungsmittel.
Gewisse einseitige Vermögensübertragungen, namentlich Abgabenan die weltliche und geistliche Obrigkeit, Vermögensstrafen und Ent-schädigungen, mußten frühzeitig eine Regelung erfahren; im historischenTeile wurde darauf hingewiesen, daß die Festsetzungen über diese ein-seitigen Leistungen einen wesentlichen Einfluß auf die Entwicklungbestimmter Tauschgüter zum Gelde ausgeübt haben. Der hin undwieder nachweisbare enge Zusammenhang zwischen Wehrgeld und Geldgibt nach dieser Eichtung hin einen deutlichen Fingerzeig. Freilichkann man sagen: als Gegenstand der einseitig auferlegten Leistungenwurden naturgemäß vorzugsweise solche Dinge festgesetzt, die alsTauschmittel bereits allgemein in Gebrauch waren. Aber dabei wirdübersehen, daß die Benutzung bestimmter Güter zur Tauschvermittlungund ihre Benutzung zu einseitigen Vermögensübertragungen sich wechsel-seitig beeinflußt haben. Mit dem gleichen Rechte, mit dem aufgestellt