3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3.
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wird, daß bestimmte Tauschgüter als Gegenstand einseitiger Leistungendeshalb festgesetzt worden seien, weil sie durch ihre Funktion alsallgemein gebräuchliches Tauschmittel die Möglichkeit der Erlangunganderer Güter am sichersten gewährleistet hätten, mit demselben Rechtekann man sagen: dadurch daß für bestimmte einseitige Leistungendieses oder jenes Gut vorgeschrieben wurde, hat dieses Gut eine be-sondere Eignung zur Tauschmittelfunktion erhalten; jedermann istleicht geneigt, ein solches Gut im Austausch gegen andere Verkehrs-objekte hinzunehmen, weil er es eventuell zu Leistungen an die Kirche,den Staat usw. verwenden kann. Ferner gehen beide hier in Redestehenden Funktionen des Geldes auf dasselbe psychologische Grund-motiv zurück. Dieselben Eigenschaften, welche gewisse Güter in denersten Anfängen des Verkehrs zu Tauschmitteln prädestinierten,mußten die gleichen Güter — und zwar wahrscheinlich bereits vorden Anfängen des Tauschverkehrs — auch als Gegenstände einseitigerLeistungen als besonders geeignet erscheinen lassen. Wenn die erstenTauschmittel daraus entstanden sind, daß bestimmte Güter bereitsvorher Gegenstand eines allgemeinen Begehrs waren und ihrem Be-sitzer Ansehen verliehen, so ist es ganz natürlich, daß die Häuptlingeund Priester bei der Festsetzung der an sie zu leistenden Abgabenihr Augenmerk in erster Linie gleichfalls auf solche Dinge richteten•auch ehe deren „Absatzfähigkeit" durch ihre Verwendung als Tausch-mittel jene weitere große Steigerung erfahren hat, die ihnen schließ-lich die Herrschaft über alle anderen Verkehrsobjekte sicherte.
Die Verwendbarkeit bestimmter Verkehrsobjekte zu einseitigenLeistungen hat mit der Entwicklung des Staates und der Ausdehnungseiner Wirksamkeit an Bedeutung für das Geldwesen noch erheblichgewonnen; dazu ist mit der Entwicklung des Rechtes und des auf derRechtssicherheit beruhenden Kreditverkehrs die große Bedeutung derFunktion als Solutionsmittel von Verbindlichkeiten hinzugetreten. In-folgedessen sind in unserer heutigen Wirtschaftsverfassung die Fest-setzungen über den Gegenstand der einseitigen und zwangsweise auf-erlegten Leistungen, insbesondere an den Staat selbst, und noch mehrdie Rechtssätze über die Erfüllung von auf Geld lautenden privat-rechtlichen Verbindlichkeiten von dem allergrößten Einflüsse auf dieVerwendung bestimmter Objekte als Vermittler des Tausch Verkehrs.Wenn es in bezug auf die Entstehung des Geldes vielleicht zweifelhaftsein kann, ob nicht die Funktion als allgemeines Tauschmittel das Geldfür sich allein begründet und das Geld auch zum Gegenstande ein-seitiger Leistungen und zum Gegenstande allgemeiner vermögensrecht-licher Forderungen gemacht hat, so steht es doch für unsere Wirtschafts-verfassung ganz außerhalb eines jeden Zweifels, daß in einzelnenStaaten bestimmte Geldsorten, in anderen die Gesamtheit des Geldes