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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
254
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254 Zweite» Buch. L Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.

überhaupt nur deshalb Geld sind und nur deshalb auch als Tausch-mittel fungieren, weil die zwangsweise auferlegten einseitigenLeistungen und die auf Geld lautenden Verpflichtungen in diesen be-stimmten Objekten erfüllt werden müssen oder erfüllt werden können.Um das extremste Beispiel zu nehmen: man denke nur an die Ver-hältnisse bei einer Papierwährung! Offensichtlich werden die in ihremStoffe wertlosen Papierscheine nur deshalb im Austausch gegen andereVerkehrsobjekte genommen, weil ihnen durch die Gesetzgebung dieFähigkeit beigelegt ist, zur Erfüllung von Geldschulden zu dienen,weil sie ferner zu Zahlungen an den Staat verwendet werden könnenoder müssen, weil schließlich die gerichtlichen Urteile, soweit sie aufGeld lauten, diese Scheine als Geld anerkennen oder festsetzen. DerInhaber einer vermögensrechtlichen Forderung muß es sich gefallenlassen, daß das Eecht über den Inhalt seiner Forderung und dieModalitäten ihrer Erfüllung Bestimmungen trifft, er ist nicht in derLage, die Erfüllung in Papiergeld zurückzuweisen, wenn der Staatdem Papiergelde gesetzliche Zahlungskraft verleiht. Beim Tauschedagegen und ebenso beim Verkaufe ist jeder einzelne imstande, sichden Gegenwert auszubedingen und eventuell ausdrücklich auf derEntrichtung des Kaufpreises im vollwertigem Metallgelde zu bestehen;wenn letzteres trotzdem nach Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft an Papierscheine in der Regel nicht geschieht, wenn vielmehrder Verkäufer sich bereit finden läßt, den Kaufpreis in Papierscheinenanzunehmen, so liegt der Grund ausschließlich in der Erwägung, daßdiese Scheinegesetzliches Zahlungsmittel" sind. Ganz klar unddeutlich beruht mithin hier die Tauschmittelfunktion des Geldes aufseiner Zahlungsmittelfunktion.

Die Auffassung der Zahlungsmittelfunktion als einer Konsekutiv-funktion der Funktion des Geldes als allgemeines Tauschmittel istdemnach abzulehnen. Beide Funktionen bedingen sich wechselseitigund stehen koordiniert nebeneinander. Beide Funktionen sind ingleicher Weise Teilfunktionen der kardinalen Funktion des Geldes alsVermittler des interpersonalen Verkehrs.

§ 4. Die Funktion als Termittier von Kapitalübertragungen.

Auch beimKapitalverkehr" handelt es sich, ebenso wie beimTausche und bei der Zahlung, um die Übertragung von Vermögens-werten von Person zu Person. Diese Übertragung kann geschehenohne Ausbedingung einer Gegenleistung irgend welcher Art (Fall Iades oben S. 236 gegebenen Schemas). Viel wichtiger ist jedoch dieÜbertragung von Kapitalien unter Ausbedingung gewisser später zuerhaltender Gegenleistungen, also gegen Forderungen, 'die durch diesen