II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff.
§ 1. Das Verhältnis des volkswirtschaftlichen und des rechtlichen
Geldbegriffs.
Das Geld ist seinem Ursprünge nach keine rechtliche, sonderneine volkswirtschaftliche Institution. Aus zwingenden Bedürfnissen,die sich mit dem ersten Schritte über die isolierte Eigenproduktionhinaus einstellen mußten, ist das Geld entstanden, ohne daß es vomRechte geschaffen worden wäre, wenn auch obrigkeitliche Normenüber zwangsweise Vermögensleistungen aller Art die Ausbildung desGeldes im einzelnen beeinflußt und befördert haben mögen. Dagegenhat das Geld ebenso wie andere gesellschaftliche Einrichtungen seinevolle Ausbildung erst durch den Staat und seine Rechtsordnung erhalten.')
Die hauptsächlichsten Momente, welche die Staatsgewalt dazudrängten, sich mit dem Gelde zu befassen, sind bereits im Laufe derbisherigen Darstellung, namentlich im historischen Teile, mehrfachangedeutet worden.
An der obrigkeitlichen Regelung des Geldsystems liegt ein ähn-liches Interesse vor, wie an der Regelung des Maß- und Gewichts-systems; eine solche Regelung mußte nach dem Aufkommen des ge-münzten Geldes naturgemäß an die Münze anknüpfen, und sie hatdazu geführt, daß die Staatsgewalt die Herstellung des gemünztenGeldes für sich als ein ausschließliches Recht in Anspruch nahm,woraus Wirkungen rechtlicher und volkswirtschaftlicher Natur ent-standen sind, die in ihrer Bedeutung weit über die bloße Fabrikationvon Münzstücken hinausgehen.
Ferner hat das bürgerliche Recht in wesentlichen Punkten Be-stimmungen über das Geldwesen erforderlich gemacht; so hinsichtlichder Regelung des Schadenersatzes, falls die Wiederherstellung in
1) Diese Sätze der ersten Auflage muß ich auch nach dem Erscheinen desKNApPschen Werkes aufrecht erhalten, das mit den Worten beginnt: „Das Geldist ein Geschöpf der Rechtsordnung." Wenn Knapp aus dieser These zu derFolgerung kommt, „eine Theorie des Geldes kann nur rechtsgeschichtlich sein", sokomme ich aus meiner Auffassung zu der Folgerung, daß eine Theorie des Geldessowohl volkswirtschaftlich als auch juristisch sein muß.