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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
284
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284 Zweites Buch. EL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

natura nicht in Betracht kommt; so ferner bei der Regelung desTnteresseersatzes, wenn die ursprünglich geschuldete Leistung un-möglich geworden ist unter Verhältnissen, die nicht die Befreiungdes Schuldners von der Leistung herbeiführen. In solchen Fällen, indenen eine Leistung nach Gattung oder Spezies bestimmter Sachennicht in Betracht kommt, sondern lediglich eine Leistung abstrakterVermögensmacht, hat das Eecht festzustellen, in welcher Sachenartdie Entschädigung oder der Interesseersatz von dem Schuldner ge-leistet und von dem Gläubiger angenommen werden muß. Da dasGeld als der Träger abstrakter Vermögensmacht für solche Leistungenallein geeignet ist, sieht sich die Gesetzgebung genötigt, zu bestimmen,was sie als Geld anerkennt. Weiterhin wird eine sölche Bestimmungerforderlich durch das Bestehen zahlreicher auf Geld lautender Ver-bindlichkeiten, über deren Inhalt und Erfüllung gegebenenfalls dieGerichte zu entscheiden haben.

Nicht minder verlangt die Handhabung des Strafrechts, soweitVermögensbußen in Betracht kommen, Rechtssätze über das Geld,auf welches die richterlichen Urteile zu lauten haben.

Schließlich hat die Finanzwirtschaft des modernen Staates einrechtlich geordnetes Geldwesen zur Voraussetzung.

Aus allen diesen Gründen war die Staatsgewalt genötigt, dasGeld in die Kreise ihrer Betätigung einzubeziehen. Der Einfluß derRechtsordnung auf die Ausgestaltung des Geldbegriffs und der Geld-verfassung war ein derartig wirksamer und durchgreifender, daß dieInstitution des Geldes in ihrer Gesamtheit durch eine lediglich volks-wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ausreichend gewürdigt werdenkann, daß vielmehr sogar die Wirkungen und Verrichtungen desGeldes auf rein wirtschaftlichem Gebiete in großem Umfange auf derrechtlichen Regelung des Geldwesens beruhen. Erst der Staat undsein Recht haben das Geld zu dem kunstvollen und wirksamenInstrumente gemacht, das imstande ist, in dem gewaltigen Organismusder modernen Volkswirtschaft die Funktion des Verkehrsmittels zuerfüllen, diejenige Funktion, welche die sämtlichen wirtschaftlichenBeziehungen der Individuen sowohl untereinander als auch zumGanzen trägt und damit den Charakter unserer Wirtschaft undGesellschaftsordnung bedingt.

Eine Betrachtung der rechtlichen Natur des Geldes ist mithinauch in einem volkswirtschaftlichen Werke unerläßlich.

§ 2. Der allgemeine rechtliche Geldbegriff.

Die Feststellung des juristischen Geldbegriffs, die sich als unserenächste Aufgabe darstellt, begegnet nicht geringeren Schwierig-keiten, als sie bei der Ermittlung des Avirtschaftlichen Geldbegriffs