4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 2.
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zu überwinden waren. Auch auf diesem neuen Gebiete löst sich beinäherer Untersuchung der sich auf den ersten Blick so einfach aus-nehmende Gegenstand in eine Eeihe von Erscheinungen auf, derenMerkmale zum Teil nicht übereinzustimmen, zum Teil sich sogar zuwidersprechen scheinen. Wenn wir z. B. bei unseren Reichsmünzendas hervorspringende Merkmal in der „gesetzlichen Zahlungskraft •'finden, in einer Eigenschaft, die von vielen als die für das Geld imRechtssinue begriffswesentliche angesehen wird, wenn wir andrerseitsdem entgegenhalten, daß nach der geltenden Rechtsordnung Geld-schulden auch auf ausl ändische Währungen lauten können, ohne des-halb im inländischen Rechtsgebiete den Charakter als Geldschuldenzu verlieren, und daß ausländische Münzen und Scheine den allge-meinen Rechtssätzen über das Geld unterliegen; wenn wir weitersehen, daß hinsichtlich des vom Reiche ausgegebenen Papiergeldes,der Reichskassenscheine, ausdrücklich bestimmt ist, daß ein Zwang zuihrer Annahme im Privatverkehr nicht stattfindet, so mögen sichschon daraus die Schwierigkeiten der Feststellung eines einheitlichenjuristischen Geldbegriffs hinreichend ergeben.
Eine Einrichtung wird aus der Sphäre des Wirtschaftlichenin die Sphäre des Rechtes dadurch erhoben, daß sie durch Gewohn-heitsrecht oder Gesetz in ihren Funktionen anerkannt wird. Es liegtdeshalb nahe, den rechtlichen Begriff des Geldes einfach auf seinenwirtschaftlichen Begriff zurückzuführen. So sagt Goldschmidt 1 ): „Dieinnerhalb eines oder mehrerer Staaten allgemein als Geld anerkannteund verwendete Sache ist für dieses Gebiet Geld im Rechtssinne".Erläuternd fügt er hinzu: „Die allgemeine, somit staatliche Aner-kennung geschieht in Form eines Gewohnheitsrechtssatzes oder, voll-kommener, in Form eines Gesetzes, welches über die bloße Anerkennunghinaus die Benutzung der als Geld dienenden Sache erleichtert, regeltund sichert". Und Knies 2 ) definiert das Geld im juristischen Sinneals „denjenigen Gegenstand, welcher als Geld zu verwenden ist, soweitGeldgebrauch rechtsgültig normiert ist".
Es ist klar, daß mit einer solchen Definition für die Feststellungdes juristischen Geldbegriffs noch nicht allzuviel gewonnen ist. Selbstwenn wir den wirtschaftlichen Geldbegriff als ganz allgemein undunbestritten feststehend annehmen, stehen wir vor der Tatsache, daßkaum irgendwo ein Gesetz ausdrückliche Erklärungen darüber gegebenhat, welche Sachen es als Geld schlechthin anerkennt; die Gesetzelegen vielmehr den Sachen, die allgemein als Geld angesehen werden,regelmäßig nur bestimmte Eigenschaften und Funktionen bei, z. B. die
1) Handelsrecht, S. 1069.
2) Das Geld. 2. Aufl. 1885. S. 343.