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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
286
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286 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Eigenschaft als Zahlungsmittel, wobei es Sache der Theorie bleibt,welche Funktionen und Merkmale sie als wesentlich für den Geld-begriff ansieht; die Gesetze enthalten ferner eine Anzahl von Rechts-sätzen, die sich auf das Geld schlechthin beziehen, wobei es Aufgabeder juristischen Theorie ist, einmal aus Rechtssätzen, Gewohnheits-recht und Verkehrssitte festzustellen, auf welche Sachen diese Rechts-sätze Anwendung finden, ferner aus den an den Geldbegriff geknüpftenRechtswirkungen die juristisch wesentlichen Merkmale des Geldbegriffszu ermitteln.

Wie in der Volkswirtschaftslehre, so hat auch in der Rechts-wissenschaft die Feststellung des Geldbegriffs fast ausnahmslos dieFunktionen des Geldes zum Ausgangspunkte genommen. Das Geld istbald als gesetzlicher Wertmesser, bald als Wertrepräsentant, bald alsallgemeines Tausch- und Zirkulationsmittel definiert worden, bald hatman in einer Verbindung mehrerer oder sämtlicher dieser Funktionendas wesentliche Merkmal für den juristischen Geldbegriff sehen wollen.So führt Goldschmidt, nachdem er die staatliche Anerkennung alsGeld als wesentlich für die rechtliche Geldqualität bezeichnet hat,zur näheren Bestimmung die Funktionen besonders an, deren Aner-kennung er als ausschlaggebend ansieht:Nach zwei Richtungenmacht das Bedürfnis staatlicher Anerkennung sich vorwiegend geltendund pflegt daher auf diese sich zu beschränken: auf die Fest-stellung der Eigenschaft als Wertmesser und als Zahlungsmittel.Wo diese beiden Eigenschaften rechtlich anerkannt sind, ist die An-erkennung der übrigen von selbst gegeben". Nach v. Savignt 1 ) istdas Geld gleichzeitig Wertmesser und Wertrepräsentant. NachRavit 2 ), der den Hauptnachdruck auf die Eigenschaft als gesetzlichesZahlungsmittel legt, ist das Geld die durch allgemeine Übereinstimmungoder durch das Gesetz zum Maßstabe für die Wertschätzung erwählteMaterie, wenn derselben kraft des Gesetzes die Eigenschaft beigelegtist, daß durch siesolutio" erwirkt wird (gesetzliches Zahlungsmittel),wodurch sie eo ipso das Äquivalent des Tauschwertes aller übrigenin den Verkehr kommenden Gegenstände werde.

Die Anknüpfung an die Funktionen des Geldes hat mithin auchauf juristischem Gebiete zu keiner Übereinstimmung über die Naturdes Geldes geführt. Auch hier bleibt nichts anderes übrig, als ent-weder den Begriff des Geldes aus seiner Sonderstellung in der Ver-kehrsordnung zu ermitteln, oder die einzelnen Funktionen auf ihrejuristische Bedeutsamkeit und ihren inneren Zusammenhang zu unter-

1) Obligationenrecht I. S. 405.

2) Beitrage zur Lehre vom Gelde. 1862. S. 12.