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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 2.

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suchen, um sie dadurch aufeinander oder auf eine allgemeinere dritteFunktion zurückzuführen.

Nach beiden Richtungen hin hat die im vorigen Kapitel vorge-nommene Untersuchung über die Stellung des Geldes in der Volks-wirtschaft und über seine einzelnen Funktionen und deren Zusammen-hang vorgearbeitet. Dadurch daß das Geld durch eine gesetzlicheoder gevvohnheitsrechtliche Anerkenung seiner Funktionen aus derSphäre der Volkswirtschaft in die Sphäre des Rechtes gehoben wird,können seine Gesamtstellung im Reiche der Sachen und seine Funktionenwohl im einzelnen eine schärfere Ausprägung, aber keine Wesens-änderung erfahren. Dabei ist es unerheblich, ob eine oder die andereSachenart ihre Stellung als Geld in der Volkswirtschaft dadurch be-kommen hat, daß ihr vom Rechte bestimmte Eigenschaften, z. B. dieEigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, beigelegt worden sind,oder ob die rechtliche Anerkennung bestimmter Funktionen einerSache die Folge davon ist, daß die Sache diese Funktionen in derVolkswirtschaft tatsächlich ausgeübt hat und ausübt. In welchenbestimmten Sachen sich die Geldfunktionen verkörpern, dafür istin dem letzteren wie in dem ersteren Falle die konkrete Rechts-ordnung entscheidend, nicht aber für das Wesen der Geldfunktionenund das Wesen des Geldes selbst.

Diese Erkenntnis liegt auch der von Goldschmidt gegebenenallgemeinen Begriffsbestimmung des Geldes zugrunde, nach welcherGeld im Rechtssinne die innerhalb eines Rechtsgebietes staatlich alsGeld anerkannte Sache ist. Dieser Definition brauchen wir nur dasErgebnis unserer Ermittelung über den wirtschaftlichen Geldbegriffzu substituieren, anstatt ohne weiteres die staatliche Anerkennungals Geld durch die Anerkennung zweier Einzelfunktionen, dieGoldschmidt als ausreichend zur Konstituierung des Geldes imRechtssinne ansieht, zu ersetzen. Wir kommen dann zu folgenderBegriffsbestimmung:

Geld im Rechtssinne ist in einem jeden Staatsgebietedie Gesamtheit derjenigen Gegenstände, die von derRechtsordnung in der ordentlichen Bestimmung, die Über-tragung von Vermögenswerten von Person zu Person zuvermitteln, anerkannt sind. 1 )

Diese Abgrenzung des Geldbegriffs mag denjenigen, welche die

1) Im Prinzip stimmt diese Definition mit der von G. Hartmann, Über denrechtlichen Begriff des Geldes usw., gegebenen überein, nach der als Geld anzu-sehen sindalle Sachen, welche durch unseren Verkehr tatsächlich in derordentlichen Bestimmung anerkannt sind, nur durch ihren Tauschwert zudienen. zunächst schon als Mittel der Wertaufbewahrung, dann um effektiv denGüterumsatz zu vermitteln".