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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
288
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288 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Geldeigenschaft einer Sache da/von abhängig machen, daß der Sachedie eine oder die andere oder mehrere bestimmte Funktionen durch dieEechtsordnung ausdrücklich zuerkannt werden (vor allem die Funktionals Zahlungsmittel), beträchtlich zu weit gegriffen erscheinen. Demgegenüber mag hier die Frage offen gelassen werden, ob nicht etwainnerhalb des in der obigen Definition festgestellten allgemeinen Geld,begriffs ein engerer Geldbegriff zu ermitteln ist, der sich durch dieausdrückliche gesetzliche Beilegung bestimmter Geldfunktionen cha-rakterisiert. An dieser Stelle handelt es sich zunächst lediglich umdie Frage, ob abseits der ausdrücklichen Beilegung spezieller Funk-tionen sich in unserer Rechtsordnung eine Anerkennung eines allge-meinen Geldbegriffs findet, dessen Merkmale mit den oben gegebenenübereinstimmen.

§ 3. Sie Sonderstellung: des Geldes in der Eigentumslehre.

Schon G. Habtmann, der als erster die Notwendigkeit der An-erkennung eines allgemeinen, nicht «auf der Beilegung speziellerFunktionen beruhenden Geldbegriffs betonte, hat zur Erhärtungseiner Auffassung nachdrücklich auf die Stellung des Geldes in derEigentumslehre hingewiesen.

Es war ein Grundsatz des römischen Rechtes, der mit einigenModifikationen in die meisten neueren Gesetzbücher übergegangen ist,daß ein Gegenstand, der seinem rechtmäßigen Eigentümer auf irgendeine Weise entfremdet worden oder abhanden gekommen ist, vindiziertwerden kann, auch wenn er inzwischen Von einem dritten gutgläubigerworben worden ist. Dieses Prinzip ging soweit, daß es selbst dannseine Kraft behielt, wenn der in Rede stehende Gegenstand durchVermischung mit einem in fremdem Eigentum stehenden Gegenstandeseine individuelle Erkennbarkeit verloren hattte; bei Flüssigkeiten, beidenen die Verschmelzung eine vollständige ist, trat Miteigentum propartibus indivisis ein; bei festen Körpern, die durch die Vermengunggleichfalls ihre individuelle Erkennbarkeit verlieren, wie bei Getreide,wurde die Ausnahme zugestanden, daß die Vindikation, statt auf diegenau bezeichnete konkrete Sache, sich richten könne auf eine ent-sprechende Quantität des Gemenges. Nur hinsichtlich des Geldes istdas Prinzip der Vindikation gänzlich durchbrochen: eine dem recht-mäßigen Besitzer entfremdete Geldsumme kann von dem gutgläubigenErwerber nicht herausverlangt werden, sobald die individuelle Erkenn-barkeit der einzelnen Stücke nicht mehr vorhanden ist; selbst dieletztere Einschränkung ist in manchen neueren Rechten (z. B. imAllg. Preuß. Landrechte und im Öster. Bürgerlichen Gesetzbuche.) inWegfall gekommen.

Diese Sonderstellung des Geldes ist allerdings in unserem neuen