i. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 3.
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Bürgerlichen Gesetzbuche dadurch etwas verwischt worden, daß dieVindikation hinsichtlich sämtlicher beweglichen Sachen erheblich ein-geschränkt worden ist.') § 932 BGB bestimmt, daß an beweglichenSachen der gutgläubige Erwerber auch dann Eigentümer wird, wenndie Sache nicht dem Veräußerer gehörte; eine Ausnahme ist nur ge-macht für den Fall, daß die Sache dem rechtmäßigen Eigentümergestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommenwar (§ 935). Die Sonderstellung des Geldes findet aber auch nachdem neuen Rechte ihren Ausdruck darin, daß die erwähnte Ausnahmefür Geld nicht gilt, daß also das Eigentum an Geld unter allen Um-ständen auf den gutgläubigen Erwerber übergeht. Dem Gelde sinddarin allerdings auch die Inhaberpapiere gleichgestellt; diese könnenjedoch im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden,außer den Zins-, Kenten- und Gewinnanteilscheinen sowie den auf Sichtzahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen. Bei Zins-. Renten- undGewinnanteilscheinen, die abhanden gekommen oder vernichtet sindkann jedoch der bisherige Inhaber, falls er den Verlust dem Aus-steller vor Ablauf der Vorlegungsfrist anzeigt, nach Ablauf der Fristdie Leistung von dem Aussteller verlangen, soweit nicht der abhandengekommene Schein vor Ablauf der Frist zur Einlösung vorgelegtworden ist. Jede Art von Vindikation, Aufgebotsverfahren usw. istmithin nur bei den auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldver-schreibungen ausgeschlossen, und das hat namentlich für die Bank-noten Bedeutung, hinsichtlich welcher schon das Bankgesetz vom14. März 1875 (§ 4) jeden Ersatz bei Verlust oder Vernichtung aus-schließt. Es mag dabei hier noch die Frage offen bleiben, wie weitdie Banknoten ohnedies unter das „Geld u im Sinne des BürgerlichenGesetzbuchs gehören. Jedenfalls ist gerade bei den Banknoten derAusschluß einer jeden Vindikation und eines jeden anderen Verfahrenszur Sicherstellung des rechtmäßigen Eigentümers im Falle des Ver-lustes oder der Entfremdung deshalb doppelt charakteristisch, weildie individuelle Erkennbarkeit vermittelst der den Noten aufgedrucktenNummern im Gegensatze zum gemünzten Gelde hier leicht festzuhaltenund nachzuweisen ist.
Die besondere Behandlung des Geldes in bezug auf den Eigentnms-schutz weist nun ganz deutlich auf den oben definierten allgemeinenGeldbegritf zurück. Der größere Schutz des gutgläubigen Erwerbers,von dem der Vorbesitzer auch in dem Falle., daß ihm das Geld gestohlenworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, die