290 Zweites Bach. II. Abschnitt. Das Geld in der Keclitsordnung.
Herausgabe nicht verlangen kann, bedeutet eine außerordentliche Er-leichterung für die Übertragung von Geld; denn nach keiner Seite hinist der gutgläubige Erwerber des Geldes zur Prüfung des Erwerbs-titels des Veräußerers genötigt; er ist nur dann nicht im guten Glauben,r wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört" (§ 932). Diese besondereFörderung der Übertragbarkeit des Geldes hat ganz offenbar ihrenGrund in der ordentlichen Bestimmung des Geldes, selbst als Vermittlerder Übertragung von Vermögenswerten zu dienen; um diesen besonderenZweck erfüllen zu können, muß das Geld selbst so ungehindert wiemöglich aus dem Eigentum der einen in das Eigentum der anderenPerson übergehen können; die Eigenschaft, die es für seinen besonderenZweck vor allem nötig hat, ist die größtmögliche Beweglichkeit, dierechtlich nur gewährleistet werden kann durch den weitestgehendenSchutz des gutgläubigen Erwerbers.
Wenn einerseits die besondere Behandlung des Geldes in bezug aufden Eigentumsschutz seiner allgemeinen Natur durchaus entspricht,so ist es andrerseits klar, daß in diesem wichtigen Punkte nur dieallgemeine Natur des Geldes, nicht ein engerer, auf irgendwelchenspeziellen Funktionen .oder Eigenschaften begründeter Geldbegriffausschlaggebend sein kann. Weder das Vorhandensein der gesetzlichenZahlungskraft, noch die Münzform bedingen für sich allein jene Sonder-stellung in bezug auf den Eigentumsschutz. Alle inneren Gründe,welche die möglichste Beschränkung des Prinzips der Vindikationhinsichtlich des mit gesetzlichem Kurse versehenen Geldes fordern, sindoffenbar in gleichem Maße gegeben auch bei solchen Münzen, die ineinem Verkehrsgebiete ohne ausdrückliche Verleihung der gesetzlichenZahlungskraft als Mittel der Übertragung von Vermögenswertenfungieren und als solche stillschweigend anerkannt werden. So hatHabtmann schon darauf hingewiesen, daß die römischen Juristen den„victoriatus", eine Handelsmünze, die außerhalb des einheimischenMünzsystems stand, in bezug auf die Vindikation durchaus als Geldbehandeln mußten. Dasselbe Prinzip fand unbestritten seine Anwen-dung auf die deutschen Handelsgoldmünzen, die Goldkronen, denen inden meisten deutschen Staaten nicht einmal ein Kassenkurs zuge-standen wurde. In der Gegenwart bietet eines der augenfälligstenBeispiele zur Verdeutlichung des hier vorliegenden Verhältnisses derGeldumlauf der Länder der Lateinischen Münzunion. In Frankreich ist den Gold- und Silbermünzen der übrigen Vertragsstaaten (Belgien ,Schweiz, Italien, Griechenland ) keine gesetzliche Zahlungskraft imPrivatverkehr beigelegt, nur zur Annahme an ihren öffentlichen Kassenhaben sich die Vertragsstaaten gegenseitig verpflichtet. Trotzdemsind in Frankreich in bezug auf den Eigentumsschutz die nicht mit
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