4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 4.
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gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Münzen der anderen Vertrags-staaten unbedingt als Geld anzusehen. Ebenso steht es hinsichtlichdes Papiergeldes, einerlei ob es mit gesetzlicher Zahlungskraft ver-sehen ist oder nicht. Auf die Banknoten ist der besondere Eigentums-schutz durch die Bestimmung über unverzinsliche, auf Sicht zahlbareInhaberpapiere auch für den Fall ausdrücklich ausgedehnt, daß mansie nicht ohne weiteres unter den Begriff des Geldes im Sinne derEigentumslehre rechnen will. Das Moment des eigenen stofflichenWertes und des selbständigen Wertmessers scheidet mithin ebenso aus,wie das Moment der gesetzlichen Zahlungskraft.
Die Sonderstellung des Geldes hinsichtlich des Eigentumsschutzesläßt sich also lediglich auf seine ordentliche Bestimmung, als Mittelder Übertragung von Vermögenswerten zu dienen, zurückführen.
, § 4. Weitere Soiiderbestimmuugren Aber das Geld.
Wenn in dem bisher besprochenen Punkte das Recht insofern dieKonsequenz aus der allgemeinen Natur des Geldes gezogen hat, alses die für die Erfüllung seines Zweckes erfoi-derliche Übertragbarkeitund Beweglichkeit durch Hinwegräumung eines in den allgemeinenRechtssätzen über den Eigentumserwerb bestehenden Hindernissesförderte, so treten nach einer anderen Seite in einer Reihe von Rechts-sätzen Wirkungen zutage, die auf den Eigenschaften beruhen, welchedas Geld in seiner allgemeinen Bestimmung von anderen Sachen unter-scheiden. Als Mittel für Vermögensübertragungen von Person zuPerson ist dem Gelde einerseits jeder spezifische Gebrauchswert fremd;es stellt lediglich abstrakte Vermögensmacht dar, die entweder ein-seitig oder gegen Entgelt übertragen wird. Andrerseits hat das Geldals Vermittler von Vermögensübertragungen selbst den denkbar größtenGrad von Übertragbarkeit; es ist mithin im Wege der Übertragung,sei es zum Zwecke des Kaufes, der Zahlung oder des Darlehens, injedem Augenblicke nutzbringend verwendbar.
Von den Rechtssätzen, in welchen sich dieser Unterschied zwischendem Gelde und allen übrigen Sachen am deutlichsten ausprägt, seienhier folgende aufgeführt.
Zunächst der Satz, daß der Schuldner Geld im Zweifel auf seineGefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermittelnhat, während bei allen anderen Sachen im Zweifel die Leistung andem Orte zu erfolgen hat, an dem der Schuldner zur Zeit der Ent-stehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 und270 BGB). Ganz offenkundig trägt dieser Unterschied der allgemeinenNatur des Geldes als der beweglichsten aller Sachen Rechnung.
Ferner ergibt sich aus der Abwesenheit eines jeden spezifischenGebrauchswertes der denkbar höchste Grad der Vertretbarkeit der
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