292 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
einzelnen Geld darstellenden Sachen; darauf beruhen wichtige Rechts-sätze, wie z. B. diejenigen über das depositum irreguläre. Die Ver-tretbarkeit erstreckt sich keineswegs nur auf die einzelnen Stücke der-selben Sorte, sie umfaßt vielmehr bei den modernen Geldsystemen allezu einem Geldsysteme gehörigen Sorten. Auf dieser denkbar weitest-gehenden Vertretbarkeit beruht ferner der Rechtssatz, daß bei einerGeldschuld, die auf eine bestimmte Münzsorte lautet, die unverschuldeteUnmöglichkeit der Leistung den Schuldner nicht, wie bei allen anderenSachen, von der Leistung befreit, sondern daß in diesem Falle dieZahlung so zu leisten ist, wie wenn keine Münzsorte verabredet ge-wesen wäre (§ 245 BGB). In ähnlicher Weise kommt diese aus derAbwesenheit jedes spezifischen Gebrauchszweckes des Geldes ge-schöpfte Gleichgültigkeit der Verabredung einer speziellen Geldsortein dem Rechtssatze zum Ausdruck, daß eine im Inlande zahlbare, inausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld in Reichswährungerfüllt werden kann, falls nicht ausdrücklich die Zahlung in aus-ländischer Währung bedungen ist (§ 244 BGB, Art. 37 WO).
Hierher gehört ferner der Kreis von Rechtssätzen, nach denennur bei Geldschulden gesetzliche Zinsen vorgesehen sind. Nach demBürgerlichen Gesetzbuche ist z. B. eine Geldschuld während des Ver-zugs mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit derGläubiger nicht aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen ver-langen kann; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dabeinicht ausgeschlossen .(§ 288). Ebenso ist der Käufer verpflichtet, den(in Geld bestehenden) Kaufpreis von dem Zeitpunkte an, von welcheman die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren, mit4 Prozent zu verzinsen, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist(§ 452). Desgleichen ist Verzinsung vorgeschrieben für den Geld-betrag, der wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache zu er-legen ist, und zwar von dem Zeitpunkte an, der der Bestimmung desWertes zugrunde gelegt wird (§ 849). Schließlich sei erwähnt, daßder Vormund, wenn er das Geld des Mündels für sich verwendet, denBetrag von der Zeit der Verwendung an verzinsen muß (§ 1854). —Im Gegensatz dazu tritt in allen Fällen, in denen es sich nicht umeine Geldschuld handelt, z. B. beim Verzuge einer nicht in Geldbestehenden Leistung oder bei dem zu Unrecht entzogenen Gehraucheeiner nicht Geld darstellenden Sache, eine Entschädigung des Gläu-bigers usw. nur insoweit ein, als dieser die Höhe des Schadensnachweist.
Es wird mithin vorausgesetzt, daß es bei Geldschulden im Falledes Verzugs usw. des besonderen Nachweises eines Schadens bis zueiner bestimmten Höhe nicht bedürfe, während der Nachweis einesSchadens und der Höhe des Schadens in allen übrigen Fällen für