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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 4.

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erforderlich gehalten wird. Darin liegt eine Anerkennung des Geldesals des Vermögens in der beweglichsten und schlagfertigsten Form,die zu jedem Zeitpunkte eine nutzbringende Anlage ermöglicht,während bei allen anderen Sachen die Möglichkeit, einen Vermögens-vorteil aus ihnen zu ziehen, nicht in demselben Maße für sicher an-gesehen wird'. Der Unterschied in der Behandlung der auf Geldlautenden Schulden und der übrigen Verbindlichkeiten ist also daraufzurückzuführen, daß alle Dinge außer dem Gelde spezifischenGebrauchszwecken dienen, deren Vorteil nicht für jeden Augenblickund nicht dem Grade nach ohne weiteres feststeht; während hin-sichtlich des Geldes irgend ein spezifischer Gebrauchszweck nicht ab-gewogen zu werden braucht, dafür aber die jederzeitige sofortigeVerwendbarkeit als Mittel der Übertragung von Vermögenswerten,insbesondere auch als Mittel der Kapitalübertragung im Wege desDarlehens, als unbedingt gegeben angesehen wird.

Schließlich sei hingewiesen auf die Sonderstellung, welche demGelde in dem eingebrachten Gute der Ehefrau und in dem der Nutz-nießung des Vaters unterliegenden Vermögen des Kindes angewiesenist. Der Ehemann hat das zu dem eingebrachten Gute der Fraugehörende Geld in mündelsicheren Papieren verzinslich anzulegen,soweit es nicht für die Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.Dagegen darf der Ehemann andere zum eingebrachten Gute gehörendeverbrauchbare Sachen auch für sich veräußern oder verbrauchen mitder Maßgabe, daß er den Wert dieser Sachen nach der Beendigungder Verwaltung und Nutzung zu ersetzen hat (§ 1377 BGB). DerVater darf verbrauchbare Sachen, die zu dem seiner Nutznießungunterliegenden Vermögen seines Kindes gehören, für sich veräußernoder verbrauchen, Geld jedoch nur mit Genehmigung des Vormund-schaftsgerichtes ; der Wert ist nach Beendigung der Nutznießung zuersetzen (§ 1653 BGB).

Der Unterschied, der in den beiden Fällen zwischen dem Geldeund den übrigen verbrauchbaren Sachen gemacht ist, läßt sich eben-falls nur aus dem allgemeinen Begriffe des Geldes erklären; allenicht Geld darstellenden verbrauchbaren Sachen haben ihren Zweckin einem spezifischen Gebrauche, dem sie nicht vorenthalten werdendürfen, wenn nicht die Nutznießung des Ehemanns oder Vatersillusorisch gemacht werden soll; das gilt von den für den unmittel-baren Verbrauch bestimmten Gegenständen ebenso, wie etwa von denzu einem Warenlager gehörenden beweglichen Sachen, welche dasBürgerliche Gesetzbuch gleichfalls zu denverbrauchbaren Sachen"rechnet (§ 92). Daher ist hier der Verbrauch und die Veräußerunggegen späteren Wertersatz bedingungslos gestattet. Die Gefahr, daßder Nutznießer bei Beendigung der Nutznießung zu dem vorge-