294 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
schriebenen Wertersatze nicht imstande sein wird, muß liier inKauf genommen werden. Anders beim Gelde. Weil dem Gelde keinspezifischer Gebrauchszweck innewohnt, der zum Verbrauche hindrängt,weil andrerseits die auf der Eigenschaft des Geldes als Verkehrs-instrument beruhende Möglichkeit der jederzeitigen zinsbringendenAnlage für den Ehemann oder Vater eine Nutznießung bei gleich-zeitiger Sicherstellung des Geldes für die Ehefrau bzw. das Kindgestattet, deshalb kann die Verfügung des Vermögensverwalters überdas Geld so sehr viel mehr beschränkt werden als die Verfügungüber die übrigen verbrauchbaren Sachen. —
Für die Ableitung der sämtlichen hier angeführten Rechtssätzeaus dem Begriffe des Geldes gilt durchweg dasselbe, was oben überdie Sonderstellung des Geldes in bezug auf den Eigentumsschutz aus-geführt worden ist: die Ableitung ist nur möglich aus der allgemeinenBestimmung des Geldes, als Mittel der Wertübertragung zu dienen,und aus den Eigenschaften, welche die Erfüllung dieser allgemeinenFunktion erfordert oder mit sich bringt; dagegen kommen irgendwelche Einzelfunktionen und spezielle Eigenschaften des Geldes alsmaßgebend für die besondere Behandlung des Geldes in den auf-geführten Fällen in keiner Weise in Betracht. Für den Satz, daßder Schuldner Geld im Zweifel dem Gläubiger an dessen Wohnsitzzu übermitteln hat, ist es offenbar gänzlich gleichgültig, ob dasgeschuldete Geld mit gesetzlicher Zahlungskraft versehen ist odernicht; er gilt offenbar für ausländisches Geld und für inländischeHandelsmünzen ebenso, wie für inländisches Geld mit gesetzlicherZahlungskraft, für Papiergeld ebenso, wie für vollwertiges Edel-metallgeld. Hinsichtlich der Schulden, welche auf nicht mehr imUmlauf befindliche Münzen oder auf eine ausländische Währunglauten, liegen die Verhältnisse ganz besonders klar. Ob die zurErfüllungszeit nicht mehr im Umlauf befindliche Münzsorte in dembetreffenden Rechtsgebiete oder überhaupt irgendwo und zu irgendeiner Zeit gesetzliches Zahlungsmittel oder allgemeiner Wertmesserwar, ist offenbar gänzlich bedeutungslos; ebenso ob das Geld aus-ländischer Währung, an dessen Stelle inländisches Geld geleistetwerden darf, im Inlande irgendwelche besonderen rechtlichen Qualitätenhat oder gehabt hat. Trotzdem wird eine Schuld, welche Leistungendieser Art zum Inhalte hat, als Geldschuld bezeichnet und be-handelt, was nur möglich ist, wenn von allen speziellen Funktionenund Eigenschaften des Geldes abgesehen und nur seine allgemeineNatur als Verkehrsinstrument zugrunde gelegt wird. Auch hinsichtlichder gesetzlichen Zinsen für Geldschulden kann nur die allgemeineNatur des Geldes als ratio legis anerkannt werden; ob die Schuld,mit welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist, auf Münzen