Druckschrift 
Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
295
Einzelbild herunterladen
 

4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 5.

295

mit gesetzlicher Zahlkraft, ob auf Handelsmünzen oder ausländischeMünzen, ob auf Papiergeld oder Banknoten lautet, ob der VormundGeld des Mündels in Form von Landesmünzen oder in Form vonBanknoten für sich verbraucht hat, ist für den inneren Grund derFestsetzung gesetzlicher Zinsen und für die praktische Anwendungder hier in Betracht kommenden Rechtssätze durchaus unerheblich.Dasselbe gilt von der inneren Begründung und praktischen Anwendungder Rechtssätze über die besondere Behandlung des Geldes, das sichim eingebrachten Gute der Frau oder in dem der väterlichen Nutz-nießung unterliegenden Vermögen des Kindes befindet; die Abwesen-heit eines jeden individuellen Gebrauchszweckes und die jederzeitigenutzbringende Verwendbarkeit, die auf der Bestimmung des Geldesals Vermittler von Wertübertragungen beruht, ist bei ausländischenMünzen, bei Papiergeld und Banknoten ebenso gegeben, wie bei demmit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten inländischen Metallgelde;deshalb würde niemand im Ernst die Auffassung vertreten können,daß etwa die Verpflichtung zur verzinslichen Anlage sich nicht aufdie im eingebrachten Gute der Frau befindlichen Banknoten und aus-ländischen Geldsorten, sondern nur auf das inländische Metallgeldbeziehe.

§ 5. Der Geldbegriff im Institute des Kaufes nud des Wechsels.

Eine wichtige Bestätigung der rechtlichen Bedeutsamkeit unseresallgemeinen Geldbegriffs ist vor allem gegeben in den Instituten desKaufes und des Wechsels.

Das Wesen des Kaufvertrags besteht darin, daß bei einem doppel-seitigen Vertrage die Leistung des einen Teiles in einer Sache besteht,während die Leistung des anderen Teiles in Geld festgesetzt wird.Auf der Festsetzung der Gegenleistung in Geld beruht die Unter-scheidung zwischen Kauf (emptio-venditio) und Tausch (permutatio),sowie die Unterscheidung von Ware und Kaufpreis (merx und pretium),von Käufer und Verkäufer (emptor und venditor). Dabei kann nundas Geld in keinem anderen Sinne als in demjenigen der in ihrerordentlichen Bestimmung als Verkehrsinstrument anerkannten Sachegedacht werden. Wenn nicht ganz willkürliche Momente in dieUnterscheidung von Tausch und Kauf-Verkauf hineingetragen werdensollen, so haben wir das Wesen des Tausches darin zu erblicken, daßbei einer doppelseitigen Übertragung zwei spezifischen Bedarfs-zwecken dienende Sachen übertragen werden, das Wesen des Kauf-Verkaufs darin, daß eine der beiden Leistungen in einer Sachebesteht, die allgemein nicht zum Zwecke des eigenen Gebrauchs oderVerbrauchs, sondern zum Zweckendes weiteren Umsatzes gegen eineandere Sache genommen wird. Rechtlich bedeutsam wird dieser