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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
296
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296 Zweites Buch. II. Abschnitt Das Geld in der Rechtsordnung.

Unterschied von dem Augenblicke an, wo gewisse Sachen durchVerkehrssitte, Gewohnheitsrecht oder Gesetz in der ordentlichen Be-stimmung als Mittel der Übertragung von Vermögenswerten vonPerson zu Person zu dienen, anerkannt sind. Ausschließlich dieserallgemeine Geldbegriff, weder ein engerer, noch ein weiterer; liegtnun ganz offenkundig der Anwendung des rechtlichen Unterschiedszwischen Tausch und Kauf zugrunde. Der Kaufpreis braucht keines-wegs in gemünztem Edelmetallgelde, das mit gesetzlicher Zahlungs-kraft versehen ist, zu bestehen, um Kaufpreis zu sein und dasGeschäft als Kauf zu charakterisieren; auch wenn der Preis iaHandelsmünzen, in ausländischem Qelde oder in Banknoten besteht,bleibt das Geschäft ein Kauf. Wenn man diese Arten von Geldnicht als Geld im juristischen Sinne gelten lassen will, so liegtfreilich der Ausweg nahe, in den bezeichneten Fällen einen Kaufmit stillschweigend vereinbarter Hingabe an Zahlungsstatt für deneigentlich gewollten Geldpreis anzunehmen. Aber das Wesen einessolchen Geschäftes als Kauf bleibt auch dann unberührt, wenn dieseErklärung dadurch ausgeschlossen ist. daß in dem Kaufvertrage derKaufpreis ausdrücklich in Handelsmünzen oder ausländischen Münzenoder Banknoten bedungen wurde. Der Rechtssatz, daß die Zahlungeiner in ausländischer Währung normierten im Inlaflde zahlbarenGeldschuld in Reichswährung erfolgen kann, soweit nicht die Zahlungin ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist, zeigt ganzbesonders klar, daß im Falle des Kaufvertrags der Kaufpreis in einerim Inlande nicht gesetzliche Zahlkraft genießenden Münzsorte fest-gesetzt werden kann, und daß bei der Entrichtung des Kaufpreisesin dieser Münzsorte keine Hingabe an Zahlungsstatt, sondern einewirkliche Zahlung vorliegt.

Praktisch ist freilich der Unterschied zwischen Tausch und Kaufnach dem bei uns geltenden Rechte nur wenig bedeutsam. Nach§515 BGB linden auf den Tausch die Vorschriften über den Kaufentsprechende Anwendung. Gleichwohl kann unter Umständen derUnterschied immer noch eine gewisse praktische Bedeutung gewinnen.So kann z. B. ein Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, sobald derVerpflichtete mit einem dritten über den Gegenstand, in Ansehungdessen das Vorkaufsrecht besteht, einen Kaufvertrag abgeschlossenhat (§ 504). während der Abschluß eines Tausch Vertrags zur Aus-übung des Vorkaufsrechtes nicht berechtigt. Auch dieser spezielleUnterschied weist auf die allgemeine Natur des Geldes zurück: beimTausch will der Veräußerer des mit dem Vorkaufsrechte behaftetenGegenstandes eine individuellen Gebrauchszwecken dienende Sacheerwerben, wobei nicht ohne weiteres feststellt, ob er diese individuelleSache von dem Vorkaufsberechtigten überhaupt und in derselben