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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 6.

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Beschaffenheit erhalten könnte; dagegen ist hinsichtlich des jedenspezifischen Zwecks entkleideten und mit dem höchsten Grade derVertretbarkeit ausgestatteten Geldes die Person des Leistendenabsolut gleichgültig, so daß der Vorkaufsberechtigte, sobald dieGegenleistung in Geld festgesetzt ist, ohne weiteres und ohne jedenNachteil in die Bestimmungen des mit einem Dritten abgeschlossenenKaufvertrags eintreten kann.

Ebenso wie für das Institut des Kaufes ist das Geld für dasInstitut des Wechsels eine wesentliche Voraussetzung. Die Wechsel-schuld ist eine besondere Art der Geldschuld; nach dem Rechte derverschiedenen Länder war und ist mit verschwindenden Ausnahmendie Form des Wechsels nur für auf Geld lautende Obligationen zu-lässig. ') So zählt die allgemeine Deutsche Wechselordnung in Art. 4unter den Erfordernissen eines gezogenen Wechsels, in Art. 96 unterden Erfordernissen eines eigenen Wechselsdie Angabe der zuzahlenden Geldsumme" auf. Was ist in diesem Falle unter Geldverstanden? Das Geld in dem von uns definierten allgemeinen Sinne,oder lediglich das vollwertige Metallgeld oder das mit gesetzlicherZahlungskraft versehene Geld? Daß der BegriffGeld" nur imallgemeinen Sinne angewendet sein kann, ergibt sich mit aller Deut-lichkeit daraus, daß die Wechselordnung selbst den Fall vorsieht,den wir hinsichtlich der gewöhnlichen Geldschuld bereits besprochenhaben, daß nämlich der Wechsel auf Münzsorten und Währungenlauten kann, denen am Zahlungsorte keinerlei spezielle rechtlicheQualitäten zustehen. In § 37 WO heißt es:

Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungs-orte* keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kanndie Wechselsumme nach ihrem Werte zur Verfallzeit in der Landes-münze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauchdes Worteseffektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung inder im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen hat."

Der Wechsel muß also zwar auf Geld lauten, er braucht abernicht auf dieLandesmünze" zu lauten; er kann vielmehr gültig auchauf Geldsorten gestellt werden, denen besondere juristische Funktionenim'eigenen Rechtsgebiete nicht beigelegt sind. Auch für das Institutdes Wechsels kommt mithin mir der allgemeine Geldbegriff in Betracht.

§ 6. Die Abgrenzung- des ullgemeinrechtlichen Geldbegriffs.

Die Frage, ob abseits von der ausdrücklichen Beilegung speziellerFunktionen an bestimmte Sachen sich in unserer Rechtsordnung die

1) Eine der wenigen Ausnahmen ist das italienische Weehselrccht, das auchWechsel, die auf Waren lauten, zuläßt. Vergl. D. Fklix Meyer, Weltwechselrecht.Band I, S. 110.