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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
298
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298 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Anerkennung eines allgemeinen Geldbegriffs nachweisen läßt, dessenMerkmal die ordentliche Bestimmung zur Vermittlung der Über-tragung von Vermögenswerten ist, diese Frage ist nach denErgebnissen unserer Untersuchung zweifellos zu bejahen. Der Ein-wand, daß es sich bei diesem allgemeinen Geldbegriffe lediglich umdas Geld im volkswirtschaftlichen Sinne handeln könne, ist nichtstichhaltig; der rechtliche Charakter und die rechtliche Bedeutsamkeitdes allgemeinen Geldbegriffs dürfte vielmehr an den angeführtenBeispielen genügend dargetan sein. Wenn, um auf das zuletztgegebene Beispiel zurückzugreifen, die Wechselordnung die Angabeder zu zahlenden Geldsumme auf dem Wechsel verlangt, so ist das,was hier unter Geld verstanden wird, ausschließlich Geld im Rechts-sinne; und wenn wir sehen, daß hier unter Geld nicht nur das mitbestimmten, gewöhnlich als wesentlich für den juristischen Geldbegriffangesehenen Qualitäten ausgestattete Geld verstanden ist, dann ist bei aller Anerkennung der Wichtigkeit einzelner spezieller Geld-qualitäten doch der Schluß unabweisbar, daß dem allgemeinen, andie bloße Anerkennung der ordentlichen Bestimmung als Verkehrs-instrument geknüpften Geldbegriffe nicht nur eine wirtschaftliche,sondern auch eine juristische Bedeutung zukommt.

Freilich sind die Grenzen dieses Geldbegriffs ebensowenig ganzpräzis, wie diejenigen des rein wirtschaftlichen Geldbegriffs, da seinMerkmal nicht die ausdrückliche gesetzliche Beilegung bestimmterGeldfunktionen ist, sondern nur die sich mittelbar in der Gesetz-gebung und der Praxis der Rechtsprechung ausdrückende Anerkennungder ordentlichen Bestimmung einer Sache, als Mittel der Wertüber-tragungen von Person zu Person zu dienen. Der wichtigste Zweifels-fall ist der, ob die Banknote unter diesen allgemeinen rechtlichenGeldbegriff fällt oder nicht; hinsichtlich des gemünzten Geldes dürfteein Zweifel überhaupt nicht bestehen, und hinsichtlich des vomStaate ausgegebenen Papiergeldes dürfte jeder denkbare Zweifeldadurch beseitigt sein, daß der Staat Papiergeld mit der deutlichenZweckbestimmung, im Verkehr als Geld zu dienen, ausgibt, sodaßallein in der Tatsache der staatlichen Ausgabe eine hinreichenderechtliche Anerkennung der ordentlichen Bestimmung des Papier-geldes liegt.

Die Banknote ist nun allerdings ein von privaten Instituten, dieregelmäßig, aber nicht notwendig unter staatlicher Beaufsichtigungstehen, ausgegebenes unverzinsliches und falls nicht ausdrücklich dieEinlösung durch einen gesetzlichen Akt aufgehoben istauf Vorzeigungeinzulösendes Inhaberpapier. Die Tatsache, daß sie von der ausgebendenBank mit der Bestimmung, gleich dem Metallgeldeals Verkehrsinstrumentzu dienen, in Verkehr gebracht wird, beweist an und für sich noch