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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 6.

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nicht, daß sie von der Eechtsordnung in der ordentlichen Bestimmungals Verkehrsinstrument anerkannt ist. Diese Anerkennung stehtjedoch gänzlich außer Zweifel, sobald der Banknote durch die Rechts-ordnung ausdrücklich gesetzliche Zahlungskraft gleich dem Metall-gelde verliehen wird, wie in England und Frankreich , neuerdingsauch in Deutschland ; aber auch dort, wo lediglich die Staatskassenangewiesen werden, die Banknoten in Zahlung zu nehmen wiebei uns in Deutschland bis vor kurzem hinsichtlich der Reichsbank-noten, liegt unzweifelhaft eine rechtliche Anerkennung des Geld-charakters der Banknote vor; denn die Verleihung eines solchenKassenkurses" erfolgt stets in der Absicht, die Banknoten auch imfreien Verkehr als Zirkulationsmittel einzubürgern, oder in der An-erkennung der im Verkehr bereits vollzogenen Einbürgerung alsVerkehrsinstrument. Man kann sogar unbedenklich soweit gehen,aus jeder staatlichen Regelung der Notenemission, die das Rechtder Notenausgabe von der Verleihung oder Anerkennung durch dieGesetzgebung abhängig macht, eine rechtliche Anerkennung desGeldcharakters der Banknote zu folgern. Da die Banknote ihrerNatur gemäß ihre ordentliche und ausschließliche Bestimmung darinhat, wie das Metallgeld als Verkehrsinstrument zu dienen, muß dieausdrückliche staatliche Autorisation zur Ausgabe von Banknoten alsrechtliche Anerkennung dieser Bestimmung gedeutet werden.

Daß in der Sprache unserer Gesetze die Banknoten in bestimmtenFällen zweifellos in dem BegriffeGeld" mit enthalten sind, wurdebei der Untersuchung über das Vorhandensein eines allgemeinrecht-lichen Geldbegriffs mehrfach hervorgehoben. Die Beispiele ließen sichbeträchtlich vermehren. 4 ) Andrerseits wird in den Reichsgesetzen dasWort Geld häufig in einem engeren Sinne gebraucht, welcher dieBanknoten und mitunter auch das Reichspapiergeld ausdrücklich aus-schließt. So heißt es in § 2 des Bankgesetzes:Eine Verpflichtungzur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich inGeld zu leisten sind, flndet nicht statt und in § 195 des

Handelsgesetzbuches:Als Barzahlung 2 ) gilt nur die Zahlung indeutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zuge-lassenen Noten deutscher Banken". Obwohl hier und an anderenStellen die Banknoten dem Gelde gegenübergestellt sind, zeigt geradeder letzterwähnte Satz mit besonderer Deutlichkeit, daß neben demdort genannten engeren Geldbegriffe ein allgemeinerer Geldbegriffauch juristisch in Betracht kommt, der alles das umfaßt, womit nach

1) Eine große Anzahl interessanter Beispiele ist zusammengestellt bei Dr. AdolfWeber , Die Geldqualität der Banknote. 1900.

2) Es handelt sich in dem betreffenden Paragraphen um die durch Barzahlungzu leistenden Einlagen bei Aktiengesellschaften.