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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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300 Zweites Buch. Dt. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

dei in dem Satze selbst enthaltenen DefinitionBarzahlung" geleistetwerden kann. Da die BezeichnungGeld" in den Eeichsgesetzen inbeiden Bedeutungen gebraucht wird, bleibt es in den Einzelfällen Sacheder Interpretation, ob ein engerer oder der allgemeine Geldbegriffin Rede steht.

§ 7. Die rechtlich bedeutsamen Funktionen des Geldes.

Wenn gegenüber dem bisher dargestellten und in seinen Rechts-wirkungen untersuchten allgemeinen Geldbegriffe ein engerer Geld-begriff feststellbar und juristisch bedeutsam ist, so kann dieser engereGeldbegriff nur darauf beruhen, daß bestimmten Objekten durchRechtssatz ausdrücklich bestimmte Geldfunktionen beigelegt sind.Der Ermittlung eines engeren rechtlichen Geldbegriffs muß mithineine Untersuchung darüber vorausgehen, welche von den wirtschaft-lichen Funktionen des Geldes auch juristisch von Bedeutung sind,und wie sich vom rechtlichen Gesichtspunkte aus die einzelnenFunktionen zu einander verhalten.

Von den drei Teilfunktionen, in welche sich die Kardinalfnnktiondes Geldes zerlegen läßt, bieten für eine juristische Betrachtung dieFunktion als Tauschmittel und als Vermittler des Kapitalverkehrskaum einen Anknüpfungspunkt. Beide Funktionen sind ihrem Wesennach durchaus wirtschaftlicher Natur. Sowohl der Kauf als auch dieleihweise Übertragung von Kapitalien beruhen auf einer Vereinbarungder beiden Parteien, welche für Zwangsvorschriften irgend welcher Artkaum einen Spielraum läßt. Der Staat kann ein Tauschmittel nichtzumgesetzlichen Tauschmittel" machen, d. h. zu einem Tauschmitte],mit welchem der Käufer kaufen und gegen welches der Verkäuferverkaufen muß. Ein stärkerer Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit,wie ein Verbot an die Verkäufer, ihre Waren gegen ein anderes alsgegen das vom Staate bezeichnete Gut abzulassen, ließe sich kaumausdenken. Wie insbesondere die Geschichte der französischen Assignatezeigt, ist ein solcher Eingriff selbst dann auf die Dauer nicht durch-führbar, wenn zur Verhinderung eines passiven Widerstandes derVerkäufer ein strikter Zwang zum Verkauf gegen das gesetzlicheTauschmittel eingeführt wird, und wenn zur Verhinderung einer Um-gehung des Verkaufszwangs, wie sie durch das Fordern exorbitanterPreise möglich ist, ein Preismaximum für die einzelnen Verkehrs-objekte gesetzlich festgestellt wird. In unserer Rechtsordnung ist derFreiheit der Vertragschließung bei Tausch und Kauf der weitesteSpielraum gelassen. Die Parteien können sich nach ihrem Beliebensowohl über die Art als auch über die Höhe von Leistung undGegenleistung einigen. Wenn tatsächlich das vom Staate anerkannteund geschaffene Geld als allgemeines Tauschmittel dient, so beruht