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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 7.

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das nicht auf irgend einem Rechtssatze über die Tauschmittelfunktiondes Geldes, sondern entweder darauf, daß die tatsächlich benutztenTauschmittel in der Rechtsordnung als Geld im allgemeinrechtlichenSinne anerkannt und eventuell ausdrücklich mit einer juristisch inBetracht kommenden Geldfunktion (z. B. als gesetzliches Zahlungs-mittel) ausgestattet werden, oder darauf, daß bestimmte Objekte in-folge der ihnen verliehenen rechtlichen: Funktionen auch als Tausch-mittel' tatsächlichen Eingang linden. Geld als Gegenleistung (alsTauschmittel im weitesten Sinne) ist nach unseren deutschen Gesetzenwohl nur in einem Falle ausdrücklich vorgeschrieben: nach § 115der Gewerbeordnung haben die Gewerbetreibenden (bei Vermeidungeiner Geldstrafe bis zu 2000 Mark, im Unvermögensfalle einer Ge-fängnistrafe bis zu 6 Monaten) die Löhne ihrer Arbeiterbar inReichswährung auszuzählen". Wir befinden uns hier auf dem Gebietedes Arbeiterschutzes, auf welchem die Vertragsfreiheit aus sozial-politischen Gründen auch nach anderen Richtungen hin ausnahmsweiseEinschränkungen erfahren hat. Übrigens handelt es sich dabei nichtmehr um einen Kauf- oder Tauschvertrag in rechtlichem Sinne,sondern um einen Dienstvertrag.

Ebensowenig wie der Staat in der Lage ist, ein Tauschmittelzumgesetzlichen Tauschmittel" zu machen, vermag er Vorschriftenübet das Geld als Mittel des Kapital Verkehrs zu erlassen. Auchhier ist der Natur der Sache nach für den Gegenstand, in welchemdie Kapital Übertragung erfolgt, einzig und allein entscheidend derWille der vertragschließenden Parteien.

Dagegen ist die dritte Teilfunktion des Geldes, die Funktionals Zahlungsmittel, offenbar von ganz eminenter Wichtigkeit für dierechtliche Bedeutung des Geldes. Im Gegensatz zum Tausche und zuder Kapitalübertragung bieten die Zahlungsvorgänge der Gesetz-gebung in weitem Umfange die Möglichkeit, den Gebrauch bestimmterSachen, welche als Geld verwendet werden sollen, bindend vorzu-schreiben. Die Möglichkeit liegt am deutlichsten auf der Hand beiallen jenen einseitigen Übertragungen, die vom Staate und seinenGerichten den Individuen zwingend auferlegt werden. Eine freiePartei Verabredung kommt hier nicht in Betracht, sondern nur derWille des Gesetzgebers, der sich hier völlig ungehindert durchzusetzenvermag. Bei der Festsetzung von Steuern und Abgaben ist derStaat in der Lage, nicht nur die Höhe des Betrags, sondern auchdie Art der Zahlungsmittel vorzuschreiben. Ebenso kann die Gesetz-gebung für wichtige Kategorien vermögensrechtlicher Leistungen, diedurch richterlichen Spruch aufzuerlegen sind, die Festsetzung derLeistung in Geld anordnen; die wichtigsten Fälle dieser Art, Schaden-ersatz, Unvermögen zur Erfüllung der eigentlich geschuldeten