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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
302
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302 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Leistung, Vermögensbußen usw., sind bereits mehrfach erwähntworden. Die Festsetzung aller dieser Leistungen in Geld erfordertBestimmungen darüber, welche Sachen bei diesen Zahlungen alsGeld anzusehen sind, und durch den Erlaß solcher Bestimmungenmacht die Gesetzgebung einen engeren Kreis aus der Gesamtheit derGegenstände, welche Geld im allgemeinrechtlichen Sinne darstellen,zum gesetzlichen Zahlungsmittel.

Aber auch hinsichtlich derjenigen Zahlungen, welche auf einemvertragsmäßig begründeten Schuldverhältnis zwischen Privatpersonenberuhen, ist die Macht des Gesetzes wesentlich größer, als hinsichtlich des Zug um Zug erfolgenden Tausches und der Kapital -Übertragung. Es ist eine alte Beobachtung, daß man den Menschenviel schwerer zwingen kann, etwas zu tun, als etwas zu dulden.So wenig ein Gesetz imstande wäre, die wirtschaftenden Individuenwirksam zu zwingen, ihre Waren nur gegen eine bestimmte Sache,aber gegen diese Sache unter allen Umständen abzugeben, so leichtist es, durch den Erlaß eines Bechtssatzes die Gläubiger zu zwingen,sich mit einer bestimmten Art der Erfüllung ihrer bestehendenForderungen zufrieden zu geben. Gerade bei Forderungen, die aufGeld lauten, ist die Gesetzgebung nicht nur imstande, sondern geradezugenötigt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen bestimmtenSachen der Schuldner die Leistung zu bewirken und der Gläubigerdie Leistung anzunehmen hat; ohne solche allgemeine Vorschriftenwäre in Anbetracht der verschiedenartigen und wechselnden konkretenErscheinungsformen des Geldes was an einem bestimmten Orteund zu einer bestimmten Zeit Geld ist, steht niemals so unzweifel-haft fest als- etwa das, was Getreide ist in jedem einzelnenStreitfälle eine besondere Entscheidung durch die Gerichte nichtzu umgehen. Die eigenartigen Verhältnisse, welche in dieser Be-ziehung auf dem Gebiete des Geldwesens im Anschluß an die Ein-führung des gemünzten Geldes entstanden sind, haben bereits im histo-rischen Teile eine eingehendere Behandlung erfahren. Wären auch nachder Einführung der Münze Geldsummen lediglich in bestimmten Ge-wichtsmengen (jetzt geprägten) Edelmetalls ausgedrückt und zumGegenstand von Obligationen gemacht worden, dann hätte sich kaumjemals ein Anlaß zu einschneidenden Bestimmungen darüber ergeben,durch welche Sachen sich bei einer Geldschuld der Schuldner liberierenkann, und welche Sachen der Gläubiger bei Vermeidung des Verzugsannehmen muß. Dadurch aber, daß die Münzen selbständige Namenerhielten, welche ihnen auch bei Veränderungen ihres Metallgehaltesblieben, ferner dadurch, daß die Geldsummen nicht in Edelmetall-quantitäten, sondern in Münzeinheiten ausgedrückt wurden, und daßder Staat selbst die Herstellung der Münzen als sein ausschließliches