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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 7.

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Recht in Anspruch nahm, dadurch ergab es sich von selbst,daß der Staat in die Lage kam, zu verlangen, daß die von ihmmit einem bestimmten Münznamen bezeichneten Stücke zur Tilgungder auf solche Münzen lautenden Geldschulden sollten verwendet werdenkönnen. Sobald sich das Band zwischen der Münze und ihrem ursprüng-lichen Edelmetallgehalte gelockert hatte und eine solche Lockerungmußte, abgesehen von willkürlichen Feingehaltsveränderungen seitensdes prägenden Staates, schon durch die Mangelhaftigkeit der Präge-technik und die natürliche Abnutzung der Münzen eintreten, warder als Rechnungseinheit für Geldsummen dienende Münzname eineForm, deren Inhalt nicht mehr ohne weiteres feststehen konnte; in-folgedessen ist die Gesetzgebung genötigt, einzelnen nach bestimmtenMerkmalen bezeichneten Sachen, wie Münzen und Papierscheinen,ausdrücklich die Fähigkeit zu verleihen, als Zahlungsmittel für Geld-schulden zu dienen.

Die Zahlungsmittelfunktion des Geldes ist mithin nicht nur einerweitgehenden Regelung durch das Recht zugänglich, sondern sie machteine rechtliche Regelung zur Notwendigkeit.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zahlungskraft des Geldessind ferner, wie ein Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse lehrt,in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung von geradezu entscheidenderBedeutung für die Gestaltung des Geldwesens. Diejenigen Gegenstände,welchen der Staat die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel bei-legt, finden regelmäßig im Verkehr auch als Tauschmittel und Mittelder Kapitalübertragungen Eingang. Am deutlichsten zeigt sich dieserbeherrschende Einfluß der gesetzlichen Zahlungskraft in den Fällen,in welchen die Staatsgewalt einem an sich wertlosen Stoffe, wie Papier-scheinen, die gesetzliche Zahlungskraft beilegt. 1 ) Die Zettel werden,falls nicht ganz außerordentliche Verhältnisse mitspielen, alsbald auchals Kaufpreis und als Darlehen, genommen, lediglich deshalb, weiljedermann in der Lage ist, mit ihnen fällige Zahlungen zu leisten, seies an den Staat, sei es an Private. Te mehr sich die Kreditwirt-schaft ausbreitet, je mehr die Zug um Zug erfolgenden Übertragungenzurückgedrängt werden, desto stärker muß der [Einfluß der Ver-leihung der gesetzlichen Zahlungskraft nach dieser Richtung hin zu-tage treten.

Die unverkennbare Wichtigkeit der gesetzlichen Zahlungskrafthat den Anlaß gegeben, daß vielfach die gesetzliche Zahlungskraftals das einzige juristisch bedeutsame Merkmal des Geldes angesehenworden und das Geld schlechthin als dasallgemeine gesetzlicheZahlungsmittel" definiert worden ist; mit welchem Rechte, das läßt

1) Vgl. oben S. 254.