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Das Geld / Von Karl Helfferich
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Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung-.

sich erst entscheiden, nachdem die rechtliche Bedeutung der noch ver-bleibenden Einzelfunktionen des Geldes untersucht ist.

Was die Funktionen als Wertträger durch Zeit und Raumanlangt, so dürfte es kaum gelingen, für sie eine juristische Bedeutsamkeit nachzuweisen ') Soweit diese Funktionen nicht in Verbindungmit Zahlungs- und Tausch Vorgängen, sondern selbständig wirksamwerden, besteht an ihnen juristisch schon deshalb keinerlei Interesse,weil keine Übertragung von Vermögenswerten von Person zu Person,überhaupt keinerlei Verhältnis zwischen zwei Personen, in Frage steht.Das Geld bleibt während der Dauer der Aufbewahrung und ebensowährend des Transportes Eigentum eines und desselben Rechtssubjektes.

Dagegen ist, wie im Eingänge zu diesem Kapitel bereits erwähntwurde, neben der Funktion als Zahlungsmittel der Wertmesser-funktion des Geldes gerade von juristischer Seite stete eine großeBedeutung für den rechtlichen Begriff des Geldes beigelegt worden,wenn auch vereinzelt (so von Hartmann) dieser Funktion jedesJuristische Moment von selbständiger Bedeutung und Brauchbarkeit"abgestritten worden ist.

Die Klarstellung des Wesens der Wertmaßfunktion, wie sie imvorigen Kapitel versucht worden ist, wird uns die Beantwortung dieserStreitfrage erleichtern. Wir haben gesehen, daß das Geld kein Meß-instrument ist, wie etwa ein Meterstab oder ein Litermaß, vermittelstdessen die Länge eines gegebenen Gegenstandes oder der Rauminhalteines Gefäßes exakt ermittelt werden kann, sondern daß die Kräftedes lebendigen Verkehrs zur Bildung und Veränderung der Preise fürdie einzelnen Verkehrsobjekte führen. Diese Preise selbst werdennicht, in Geld gemessen, sondern sie bestehen in Geld, und zwar inbestimmten Quantitäten Geldes, die zahlenmäßig natürlich nur inbestimmten Geldeinheiten (wie Mark, Frank, Dollar usw.) ausgedrücktwerden können. Wenn Objekte, die zur Zeit nicht im Verkehr stehen,auf Grund der für ähnliche Objekte im Verkehr bestehenden Preisein Geld abgeschätzt werden sollen, so kann diese Schätzung natürlichauch nur in bestimmten Quantitäten Geldes, in einer bestimmten Summevon Geldeinheiten erfolgen.

Die ausdrückliche Festsetzung der Rechnungseinheit, in der dieGröße von Geldsummen auszudrücken ist, wird nötig, sobald ver-schiedene Münzsorten in feste Beziehungen zu einander gebracht undmit gegenseitiger Vertretbarkeit ausgestattet werden sollen. Solangeeine einzige Münzsorte als Geld in Betracht kommt, ist die betreffendeMünze selbst die Einheit, in welcher Geldsummen ausgeü: äckt werden:

1) Der von Knies a. a. 0. S. 898 ff. gemachte Versuch ist m. E. gänzlichmißlungen.